Grundsätzliches zu den AGB:

Wir

sind

ein

kleines

Team

das

dieses

Geschäft

betreibt.

Bei

uns

wird

Kundenfreundlichkeit

und

Kundenzufriedenheit

groß

geschrieben.

Dort

Wo

Menschen

arbeiten

können

auch

Fehler

passieren.

In

so

einem

Fall

sind

wir

bemüht

eine

korrekte

Lösung

zu

finden.

Daher

ist

es

sinnvoll,

auch

rechtlich

verbindliche

Richtlinien zu vereinbaren.

1. Geltung: 1 . Diese   Geschäftsbedingungen   gelten   zwischen   uns   (Fa   Wallsberger   Christoph)   und   natürlichen   und   juristischen   Personen   (kurz   Kunde)   für das   gegenständliche   Rechtsgeschäft   sowie   auch   für   alle   hinkünftigen   Geschäfte,   selbst   wenn   im   Einzelfall,   insbesondere   bei   künftigen Ergänzungs-oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. 2 . Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer homepage (www.pc-rep.at). 3 . Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. 4 . Geschäftsbedingungen   des   Kunden   oder   Änderungen   bzw.   Ergänzungen   unserer   AGB   bedürfen   zu   ihrer   Geltung   unserer   ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 5 . Geschäftsbedingungen    des    Kunden    werden    auch    dann    nicht    anerkannt,    wenn    wir    ihnen    nach    Eingang    bei    uns    nicht    ausdrücklich widersprechen. 2. Angebote, Vertragsabschluss: 1 . Unsere Angebote sind unverbindlich. 2 . Zusagen,   Zusicherungen   und   Garantien   unsererseits   oder   von   diesen   AGB   abweichende   Vereinbarungen   im   Zusammenhang   mit   dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 3 . In    Katalogen,    Preislisten,    Prospekten,    Anzeigen    auf    Messeständen,    Rundschreiben,    Werbeaussendungen    oder    anderen    Medien (Informationsmaterial)   angeführte   Informationen   über   unsere   Produkte   und   Leistungen,   die   nicht   uns   zuzurechnen   sind,   hat   der   Kunde   sofern   der   Kunde   diese   seiner   Entscheidung   zur   Beauftragung   zugrunde   legt   –   uns   darzulegen.   Diesfalls   können   wir   zu   deren   Richtigkeit Stellung   nehmen.   Verletzt   der   Kunde   diese   Obliegenheit,   sind   derartige   Angaben   unverbindlich,   soweit   diese   nicht   ausdrücklich   schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. 4 . Kostenvoranschläge sind unverbindlich. 5 . Kostenvoranschläge sind entgeltlich. 3. Preise: 1 . Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. 2 . Für   vom   Kunden   angeordnete   Leistungen,   die   im   ursprünglichen   Auftrag   keine   Deckung   finden,   besteht   mangels   Werklohn-vereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt. 3 . Preisangaben    verstehen    sich    zuzüglich    der    jeweils    geltenden    gesetzlichen    Umsatzsteuer    und    ab    Lager.    Verpackungs-,    Transport-. Verladungs-   und   Versandkosten   sowie   Zoll   und   Versicherung   gehen   zu   Lasten   des   Kunden.   Wir   sind   nur   bei   ausdrücklicher   Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. 4 . Die   fach-   und   umweltgerechte   Entsorgung   von   Altmaterial   hat   der   Kunde   zu   veranlassen.   Werden   wir   gesondert   hiermit   beauftragt,   ist   dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. 5 . Wir   sind   aus   eigenem   berechtigt,   wie   auch   auf   Antrag   des   Kunden   verpflichtet,   die   vertraglich   vereinbarten   Entgelte   anzupassen,   wenn Änderungen     im     Ausmaß     von     zumindest     >10%     hinsichtlich     a)     der     Lohnkosten     durch     Gesetz,     Verordnung,     Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen   oder   b)   anderer   zur   Leistungserbringung   notwendiger   Kostenfaktoren   wie   Beschaffungskosten   der   zur   Verwendung gelangenden    Materialien    aufgrund    von    Empfehlungen    der    Paritätischen    Kommissionen    oder    von    Änderungen    der    nationalen    bzw Weltmarktpreise   für   Rohstoffe,   Wechselkurse   etc.   seit   Vertragsabschluss   eingetreten   sind.   Die   Anpassung   erfolgt   in   dem   Ausmaß,   in   dem sich   die   tatsächlichen   Herstellungskosten   im   Zeitpunkt   des   Vertragsabschlusses   ändern   gegenüber   jenen   im   Zeitpunkt   der   tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. 6 . Das   Entgelt   bei   Dauerschuldverhältnissen   wird   als   wertgesichert   nach   dem   VPI   2005   vereinbart   und   erfolgt   dadurch   eine   Anpassung   der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 7 . Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4. Beigestellte Ware: 1 . Werden   Geräte   oder   sonstige   Materialien   vom   Kunden   beigestellt,   sind   wir   berechtigt,   dem   Kunden   20%   des   Werts   der   beigestellten   Geräte bzw des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen. 2 . Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. 5. Zahlung: 1 . Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. 2 . Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 3 . Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich. 4 . Kommt   der   Kunde   im   Rahmen   anderer   mit   uns   bestehender   Vertragsverhältnisse   in   Zahlungsverzug,   so   sind   wir   berechtigt,   die   Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. 5 . Wir   sind   dann   auch   berechtigt,   alle   Forderungen   für   bereits   erbrachte   Leistungen   aus   der   laufenden   Geschäftsbeziehung   mit   dem   Kunden fällig zu stellen. 6 . Bei   Überschreitung   der   Zahlungsfrist,   wenn   auch   nur   hinsichtlich   einer   einzelnen   Teilleistung,   verfallen   gewährte   Vergütungen   (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 7 . Der   Kunde   verpflichtet   sich   im   Falle   von   Zahlungsverzug,   die   zur   Einbringlichmachung   notwendigen   und   zweckentsprechenden   Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen. 8 . Wir sind gemäß §456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. 9 . Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. 1 0 . Eine   Aufrechnungsbefugnis   steht   dem   Kunden   nur   insoweit   zu,   als   Gegenansprüche   gerichtlich   festgestellt   oder   von   uns   anerkannt   worden sind. 1 1 . Für     zur     Einbringlichmachung     notwendige     und     zweckentsprechende     Mahnungen     verpflichtet     sich     der     Kunde     bei     verschuldetem Zahlungsverzug   zur   Bezahlung   von   Mahnspesen   pro   Mahnung   in   Höhe   von   €20,00   soweit   dies   im   angemessenen   Verhältnis   zur   betriebenen Forderung steht. 6. Bonitätsprüfung: 1 . Der   Kunde   erklärt   sein   ausdrückliches   Einverständnis,   dass   seine   Daten   ausschließlich   zum   Zwecke   des   Gläubigerschutzes   an   die   staatlich bevorrechteten   Gläubigerschutzverbände   (AKV),   Österreichischer   Verband   Creditreform   (ÖVC),   Insolvenzschutzverband   für   Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen. 7. Mitwirkungspflichten den Kunden: 1 . Unsere    Pflicht    zur    Leistungsausführung    beginnt    frühestens,    sobald    a)    alle    technischen    Einzelheiten    geklärt    sind,    b)    der    Kunde    die technischen   sowie   rechtlichen   Voraussetzungen   (welche   wir   auf Anfrage   gerne   mitteilen)   geschaffen   hat,   c)   wir   vereinbarte Anzahlungen   oder Sicherheitsleistungen   erhalten   haben,   und   d)   der   Kunde   seine   vertraglichen   Vorleistungs-   und   Mitwirkungspflichtungen,   insbesondere   auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt. 2 . Der   Kunde   ist   bei   von   uns   durchzuführenden   Montagen   verpflichtet,   dafür   zu   sorgen,   dass   sofort   nach Ankunft   unsers   Montagepersonals   mit den Arbeiten begonnen werden kann. 3 . Der    Kunde    hat    die    erforderlichen    Bewilligungen    Dritter    sowie    Meldungen    und    Bewilligungen    durch    Behörden    auf    seine    Kosten    zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden. 4 . Die   für   die   Leistungsausführung   einschließlich   des   Probebetriebes   erforderliche   Energie   und   Wassermengen   sind   vom   Kunden   auf   dessen Kosten beizustellen. 5 . Der   Kunde   hat   uns   für   die   Zeit   der   Leistungsausführung   kostenlos   für   Dritte   nicht   zugängliche   versperrbare   Räume   für   den   Aufenthalt   der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 6 . Der   Kunde   haftet   dafür,   dass   die   notwendigen   baulichen,   technischen   und   rechtlichen   Voraussetzungen   für   das   herzustellende   Werk   oder den   Kaufgegenstand   gegeben   sind,   die   im   Vertrag   oder   in   vor   Vertragsabschluss   dem   Kunden   erteilten   Informationen   umschrieben   wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 7 . Ebenso   haftet   der   Kunde   dafür,   dass   die   technischen   Anlagen,   wie   etwa   Zuleitungen,   Verkabelungen,   Netzwerke   und   dergleichen   in technisch   einwandfreien   und   betriebsbereiten   Zustand   sowie   mit   den   von   uns   herzustellenden   Werken   oder   Kaufgegenständen   kompatibel sind. 8 . Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. 9 . Insbesondere   hat   der   Kunde   vor   Beginn   der   Montagearbeiten   die   nötigen   Angaben   über   die   Lage   verdeckt   geführter   Strom-,   Gas-   und Wasserleitungen   oder   ähnlicher Anlagen,Fluchtwege,   sonstige   Hindernisse   baulicher Art,   mögliche   Gefahrenquellen   sowie   die   erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 1 0 . Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden. 1 1 . Für   Konstruktion   und   Funktionsfähigkeit   von   beigestellten   Teilen   trägt   der   Kunde   allein   die   Verantwortung.   Eine   Prüfpflicht   hinsichtlich allfälliger   vom   Kunden   zur   Verfügung   gestellten   Unterlagen,   übermit-telten   Angaben   oder   Anweisungen   besteht   –   über   die   Anlage   eines technischen   Baudossiers   und   die   Bescheinigung   der   Einhaltung   der   Maschinenrichtlinie   sowie   allenfalls   anderer   anwendbarer   Richtlinien hinaus   –   hinsichtlich   des   Liefergegenstandes   nicht,   und   ist   eine   diesbezügliche   unsere   Haftung   ausgeschlossen.   Die   Pflicht   zur   Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden. 1 2 . Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten. 8. Leistungsausführung: 1 . Wir   sind   lediglich   dann   verpflichtet,   nachträgliche   Änderungs-und   Erweiterungswünsche   des   Kunden   zu   berücksichtigen,   wenn   sie   aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 2 . Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 3 . Kommt   es   nach Auftragserteilung   aus   welchen   Gründen   auch   immer   zu   einer Abänderung   oder   Ergänzung   des Auftrages,   so   verlängert   sich die Liefer- /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 4 . Wünscht   der   Kunde   nach   Vertragsabschluss   eine   Leistungsausführung   innerhalb   eines   kürzeren   Zeitraums,   stellt   dies   eine   Vertragsänderung dar.   Hiedurch   können   Überstunden   notwendig   werden   und/oder   durch   die   Beschleunigung   der   Materialbeschaffung   Mehrkosten   auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 5 . Sachlich   (zB   Anlagengröße,   Baufortschritt,   u.a.)   gerechtfertigte   Teillieferungen   und   –   leistungen   sind   zulässig   und   können   gesondert   in Rechnung gestellt werden. 6 . Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen. 9. Liefer- und Leistungsfristen: 1 . Liefer-/Leistungsfristen    und    -Termine    sind    für    uns    nur    verbindlich,    sofern    sie    schriftlich    festgelegt    wurden.    Ein    Abgehen    von    dieser Fomvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. 2 . Fristen   und   Termine   verschieben   sich   bei   höherer   Gewalt,   Streik,   nicht   vorhersehbarer   und   von   uns   nicht   verschuldeter   Verzögerung   durch unsere   Zulieferer   oder   sonstigen   vergleichbaren   Ereignissen,   die   nicht   in   unserem   Einflussbereich   liegen,   in   jenem   Zeitraum,   während dessen   das   entsprechende   Ereignis   andauert.   Davon   unberührt   bleibt   das   Recht   des   Kunden   auf   Rücktritt   vom   Vertrag   bei   Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 3 . Werden    der    Beginn    der    Leistungsausführung    oder    die    Ausführung    durch    dem    Kunden    zuzurechnende    Umstände    verzögert    oder unterbrochen,   insbesondere   aufgrund   der   Verletzung   der   Mitwirkungspflichten   gemäß   Punkt   7,   so   werden   Leistungsfristen   entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 4 . Wir   sind   berechtigt,   für   die   dadurch   notwendige   Lagerung   von   Materialien   und   Geräten   und   dergleichen   in   unserem   Betrieb   8%   des Rechnungsbetrages   je   begonnenem   Monat   der   Leistungsverzögerung   zu   verrechnen,   wobei   die   Verpflichtung   des   Kunden   zur   Zahlung   sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt. 5 . Beim   Rücktritt   vom   Vertrag   wegen   Verzug   hat   vom   Kunden   eine   Nachfristsetzung   mittels   eingeschriebenen   Briefes   unter   gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 10. Gefahrtragung und Versendung: 1 . Die   Gefahr   geht   auf   den   Kunden   über,   sobald   wir   den   Kaufgegenstand/das   Werk   zur Abholung   im   Werk   oder   Lager   bereithalten,   oder   diese bzw   Material   und   Geräte   an   einen   Frachtführer   oder   Transporteur   übergeben.   Der   Versand,   die   Ver-   und   Entladung   sowie   der   Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. 2 . Der   Kunde   genehmigt   jede   sachgemäße   Versandart.   Wir   verpflichten   uns,   eine Transportversicherung   über   schriftlichen   Wunsch   des   Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. 3 . Wir   sind   berechtigt,   bei   Versendung   die   Verpackungs-   und   Versandkosten   sowie   das   Entgelt   per   Nachnahme   beim   Kunden   einheben   zu lassen,   sofern   der   Kunde   mit   einer   Zahlung   aus   der   mit   uns   bestehenden   Geschäftsbeziehung   in   Verzug   ist   oder   ein   mit   uns   vereinbartes Kreditlimit überschritten wird. 4 . Für   die   Sicherheit   der   von   uns   angelieferten   und   am   Leistungsort   gelagerten   oder   montierten   Materialien   und   Geräte   ist   der   Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. 5 . Der Unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. 11. Annahmeverzug: 1 . Gerät   der   Kunde   länger   als   5   Wochen   in   Annahmeverzug   (Verweigerung   der   Annahme,   Verzug   mit   Vorleistungen   oder   anders,   kein   Abruf innerhalb   angemessener   Zeit   bei   Auftrag   auf   Abruf),   und   hat   der   Kunde   trotz   angemessener   Nachfristsetzung   nicht   für   die   Beseitigung   der ihm   zuzurechnenden   Umstände   gesorgt,   welche   die   Leistungsausführung   verzögern   oder   verhindern,   dürfen   wir   bei   aufrechtem   Vertrag   über die    für    die    Leistungsausführung    spezifizierten    Geräte    und    Materialien    anderweitig    verfügen,    sofern    wir    im    Fall    der    Fortsetzung    der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 2 . Bei Annahmeverzug   des   Kunden   sind   wir   ebenso   berechtigt,   bei   Bestehen   auf   Vertragserfüllung   die   Ware   bei   uns   einzulagern,   wofür   uns   eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.4 zusteht. 3 . Im    Falle    eines    berechtigten    Rücktritts    vom    Vertrag    dürfen    wir    einen    pauschalierten    Schadenersatz    in    Höhe    von    20    %    des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. 4 . Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. 12. Eigentumsvorbehalt: 1 . Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 2 . Eine   Weiterveräußerung   ist   nur   zulässig,   wenn   uns   diese   rechtzeitig   vorher   unter   Angabe   des   Namens   und   der   genauen   Anschrift   des Käufers   bekannt   gegeben   wurde   und   wir   der   Veräußerung   zustimmen.   Im   Fall   unserer   Zustimmung   gilt   die   Kaufpreisforderung   bereits   jetzt   an uns abgetreten. 3 . Der   Auftraggeber   hat   bis   zur   vollständigen   Zahlung   des   Entgeltes   oder   Kaufpreises   in   seinen   Büchern   und   auf   seinen   Rechnungen   diese Abtretung   anzumerken   und   seine   Schuldner   auf   diese   hinzuweisen.   Über   Aufforderung   hat   er   dem   Auftragnehmer   alle   Unterlagen   und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 4 . Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 5 . Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 6 . Der   Kunde   erklärt   sein   ausdrückliches   Einverständnis,   dass   wir   zur   Geltendmachung   unseres   Eigentumsvorbehaltes   den   Standort   der Vorbehaltsware betreten dürfen. 7 . Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. 8 . In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 9 . Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. 1 0 . Bis   zur   vollständigen   Bezahlung   aller   unserer   Forderungen   darf   der   Leistungs-/Kaufgegenstand   weder   verpfändet,   sicherungsübereignet   oder sonst    wie    mit    Rechten    Dritter    belastet    werden.    Bei    Pfändung    oder    sonstiger    Inanspruchnahme    ist    der    Kunde    verpflichtet,    auf    unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. 13. Schutzrechte Dritter: 1 . Für   Liefergegenstände,   welche   wir   nach   Kundenunterlagen   (Konstruktionsangaben,   Zeichnungen,   Modelle   oder   sonstige   Spezifikationen, etc)   herstellen,   übernimmt   ausschließlich   der   Kunde   die   Gewähr,   dass   die   Anfertigung   dieser   Liefergegenstände   Schutzrechte   Dritter   nicht verletzt werden. 2 . Werden   Schutzrechte   Dritter   dennoch   geltend   gemacht,   so   sind   wir   berechtigt,   die   Herstellung   der   Liefergegenstände   auf   Risiko   des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 3 . Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 4 . Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 14. Unser geistiges Eigentum: 1 . Liefergegenstände    und    diesbezügliche    Ausführungsunterlagen,    Pläne,    Skizzen,    Kostenvoranschläge    und    sonstige    Unterlagen    sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 2 . Deren   Verwendung,   insbesondere   deren   Weitergabe,   Vervielfältigung,   Veröffentlichung   und   Zur-Verfügung-Stellung   einschließlich   auch   nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 3 . Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 15. Gewährleistung: 1 . Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. 2 . Der   Zeitpunkt   der   Übergabe   ist   mangels   abweichender   Vereinbarung   (z.B.   förmliche Abnahme)   der   Fertigstellungszeitpunkt,   spätestens   wenn der   Kunde   die   Leistung   in   seine   Verfügungsmacht   übernommen   hat   oder   die   Übernahme   ohne Angabe   von   Gründen   verweigert   hat.   Mit   dem Tag,   an   dem   dem   Kunde   die   Fertigstellung   angezeigt   wird,   gilt   die   Leistung   mangels   begründeter   Verweigerung   der   Annahme   als   in   seine Verfügungsmacht übernommen. 3 . Ist   eine   gemeinsame   Übergabe   vorgesehen,   und   bleibt   der   Kunde   dem   ihm   mitgeteilten   Übergabetermin   fern,   gilt   die   Übernahme   als   an diesem Tag erfolgt. 4 . Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 5 . Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. 6 . Zur   Behebung   von   Mängeln   hat   der   Kunde   die Anlage   bzw.   die   Geräte   ohne   schuldhafte   Verzögerung   uns   zugänglich   zu   machen   und   uns   die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen 7 . Mängelrügen   und   Beanstandungen   jeder   Art   sind   bei   sonstigem   Verlust   der   Gewährleistungsansprüche   unverzüglich   (spätestens   nach   30 Werktagen)   am   Sitz   unseres   Unternehmens   unter   möglichst   genauer   Fehlerbeschreibung   und   Angabe   der   möglichen   Ursachen   schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist. 8 . Sind    Mängelbehauptungen    des    Kunden    unberechtigt,    ist    er    verpflichtet,    uns    entstandene    Aufwendungen    für    die    Feststellung    der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 9 . Eine   etwaige   Nutzung   oder   Verarbeitung   des   mangelhaften   Liefergegenstandes,   durch   welche   ein   weitergehender   Schaden   droht   oder   eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 1 0 . Wir   sind   berechtigt,   jede   von   uns   für   notwendig   erachtete   Untersuchung   anzustellen   oder   anstellen   zu   lassen,   auch   wenn   durch   diese   die Waren   oder   Werkstücke   unbrauchbar   gemacht   werden.   Für   den   Fall,   dass   diese   Untersuchung   ergibt,   dass   wir   keine   Fehler   zu   vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. 1 1 . Im    Zusammenhang    mit    der    Mängelbehebung    entstehende    Transport-,    und    Fahrtkosten    gehen    zu    Lasten    des    Kunden.    Über    unsere Aufforderung    sind    vom    Kunden    unentgeltlich    die    erforderlichen   Arbeitskräfte,    Energie    und    Räume    beizustellen    und    gemäß    Punkt    7. mitzuwirken. 1 2 . Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 1 3 . Ein    Wandlungsbegehren    können    wir    durch    Verbesserung    oder    angemessene    Preisminderung    abwenden,    sofern    es    sich    um    keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 1 4 . Werden   die   Leistungsgegenstände   aufgrund   von   Angaben,   Zeichnungen,   Plänen,   Modellen   oder   sonstigen   Spezifikationen   des   Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 1 5 . Keinen   Mangel   begründet   der   Umstands,   dass   das   Werk   zum   vereinbarten   Gebrauch   nicht   voll   geeignet   ist,   wenn   dies   ausschließlich   auf abweichende   tatsächliche   Gegebenheiten   von   den   uns   im   Zeitpunkt   der   Leistungserbringung   vorgelegenen   Informationen   basiert,   weil   der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt. 1 6 . Ebenso   stellt   dies   keinen   Mangel   dar,   wenn   die   technischen Anlagen   des   Kunden   wie   etwa   Zuleitungen,   Verkabelungen,   Netzwerke   uä   nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind. 16. Haftung: 1 . Wegen    Verletzung    vertraglicher    oder    vorvertraglicher    Pflichten,    insbesondere    wegen    Unmöglichkeit,    Verzug    etc.    haften    wir    bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 . Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 3 . Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 4 . Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 5 . Die   Beschränkungen   bzw   Ausschlüsse   der   Haftung   umfasst   auch   Ansprüche   gegen   unsere   Mitarbeiter,   Vertreter   und   Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 6 . Unsere   Haftung   ist   ausgeschlossen   für   Schäden   durch   unsachgemäße   Behandlung   oder   Lagerung,   Überbeanspruchung,   Nichtbefolgen   von Bedienungs-   und   Installationsvorschriften,   fehlerhafter   Montage,   Inbetriebnahme,   Wartung,   Instandhaltung   durch   den   Kunden   oder   nicht   von uns    autorisierte    Dritte,    oder    natürliche    Abnutzung,    sofern    dieses    Ereignis    kausal    für    den    Schaden    war.    Ebenso    besteht    der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen. 7 . Wenn    und    soweit    der    Kunde    für    Schäden,    für    die    wir    haften,    Versicherungsleistungen    durch    eine    eigene    oder    zu    seinen    Gunsten abgeschlossen   Schadenversicherung   (zB   Haftpflichtversicherung,   Kasko,   Transport,   Feuer,   Betriebsunterbrechung   und   andere)   in   Anspruch nehmen   kann,   verpflichtet   sich   der   Kunde   zur   Inanspruchnahme   der   Versicherungsleistung   und   beschränkt   sich   unsere   Haftung   gegenüber dem    Kunden    insoweit    auf    die    Nachteile,    die    dem    Kunden    durch    die    Inanspruchnahme    dieser    Versicherung    entstehen    (zB    höhere Versicherungsprämie). 8 . Jene    Produkteigenschaften    werden    geschuldet,    die    im    Hinblick    auf    die    Zulassungsvorschriften,    Bedienungsanleitungen    und    sonstige produktbezogene   Anleitungen   und   Hinweise   (insb   auch   Kontrolle   und   Wartung)   von   uns,   dritten   Herstellern   oder   Importeuren   vom   Kunden unter   Berücksichtigung   dessen   Kenntnisse   und   Erfahrungen   erwartet   werden   können.   Der   Kunde   als   Weiterverkäufer   hat   eine   ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten. 17. Salvatorische Klausel: 1 . Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 2 . Die   Parteien   verpflichten   sich   jetzt   schon   eine   Ersatzregelung   –   ausgehend   vom   Horizont   redlicher   Vertragsparteien   –   zu   treffen,   die   dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. 18. Allgemeines: 1 . Es gilt österreichisches Recht. 2 . Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 3 . Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Anton Brucknerstr. 16, 4860 Lenzing). 4 . Gerichtsstand   für   alle   sich   aus   dem   Vertragsverhältnis   oder   künftigen   Verträgen   zwischen   dem Auftragnehmer   und Auftraggeber   ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. 5 . Änderungen   seines   Namens,   der   Firma,   seiner   Anschrift,   seiner   Rechtsform   oder   andere   relevante   Informationen   hat   der   Kunde   uns umgehend schriftlich bekannt zu geben. 6 . Die   derzeit   herrschende   Ungewissheit   auf   Grund   der   Corona   Pandemie   (höhere   Gewalt)   ist   dem   Kunden   und   uns   bewusst   und   dies   wurde   in die   Geschäftsgrundlage   mit   einbezogen.   Der   Kunde   erklärt   ausdrücklich,   dass   er   mit   den   Rechtsfolgen   (Pönalzahlung   gemäß   11.3.)   bei Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt (Pkt.11) einverstanden ist. ALLGEMEINE SOFTWAREBEDINGUNGEN: 1. Vertragsgegenstand: a . Diese   Softwarebedingungen   gelten   für   Rechtsgeschäfte   zwischen   Unternehmen   und   zwar   für   die   Lieferung   und   Lizenzierung   von   Software. Software   im   Sinne   dieser   Bedingungen   sind   vom   Lizenzgeber   standardmäßig   vertriebene   oder   individuell   für   den   Lizenznehmer   entwickelte   oder adaptierte   Computerprogramme   im   Sinne   des   §40a   österreichisches   Urheberrechtsgesetz   zur   Nutzung   auf,   zum   Betrieb   oder   zur   Steuerung   von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 5. b . Der   Leistungsumfang   und   damit   zusammenhängende   Software-Leistungen   und   etwaige   Zusatzleistungen   sind   einzelvertraglich   zu   definieren. Diese Bedingungen gelten auch für diese Software-Leistungen und Zusatzleistungen. 2. Rechteeinräumung: a . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   erhält   der   Lizenznehmer   das   nicht   übertragbare   und   nicht   ausschließliche   Recht,   die   Software unter   Einhaltung   der   vertraglichen   Spezifikation   am   vereinbarten   Aufstellungsort   zu   benutzen.   Dieses   Recht   ist   bei   mitgelieferter   Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Bei   selbständiger   Software   ist   die   Nutzung   ausschließlich   auf   der   im   Vertrag   nach   Type,   Anzahl   und   Aufstellungsort   definierten   Hardware zulässig.   Eine   Nutzung   auf   einer   anderen   als   im   Vertrag   definierter   Hardware   und   auf   mehreren   Arbeitsplätzen   bedarf   einer   gesonderten schriftlichen Vereinbarung. b . Alle    anderen    Rechte    an    der    Software    sind    dem    Lizenzgeber    vorbehalten.    Ohne    dessen    vorheriges    schriftliches    Einverständnis    ist    der Lizenznehmer    unbeschadet    der    Bestimmungen    des    §40d    österreichisches    Urheberrechtsgesetz    daher    insbesondere    nicht    berechtigt,    die Software   zu   vervielfältigen,   zu   ändern,   Dritten   zur   Verfügung   zu   stellen   oder   auf   einer   anderen   als   der   im   Vertrag   definierten   Hardware   zu benutzen. 3. Vertragsschluss: a . Angebote   des   Lizenzgebers   gelten   im   Zweifel   als   freibleibend.   Der   Vertrag   über   die   Lieferung   und   Lizenzierung   der   Software   samt   der   damit zusammenhängenden,   einzelvertraglich   zu   vereinbarenden   Software-Leistungen   gilt   als   geschlossen,   wenn   der   Lizenzgeber   nach   Erhalt   der Bestellung des Lizenznehmers den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung vorgenommen hat. b . Sämtliche   Angebots-   und   Projektunterlagen   dürfen   ohne   Zustimmung   des   Lizenzgebers   weder   vervielfältigt   noch   Dritten   zur   Verfügung   gestellt werden.   Sie   können   jederzeit   zurückgefordert   werden   und   sind   dem   Lizenzgeber   unverzüglich   zurückzustellen,   wenn   kein   Vertrag   zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt. c . Nachträgliche   Änderungen   und   Ergänzungen   des   Vertrags   über   die   Lieferung   und   Lizenzierung   der   Software   einschließlich   dieser   Bedingungen bedürfen   der   Schriftform.   Von   diesen   Bedingungen   abweichende   Bestimmungen,   gelten   als   einzelvertraglich   vereinbart,   wenn   der   Lizenzgeber diesen ausdrücklich zustimmt. 4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers: a. Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer verantwortlich für: i. Die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software; ii. Bei Individualsoftware für die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Informationen; iii. Die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; iv. Das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates; 5. Softwarespezifikationen: a . Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. b . Für   vom   Lizenznehmer   beauftragte   Individualsoftware   ist   ein   Pflichtenheft   zwischen   dem   Lizenzgeber   und   dem   Lizenznehmer   schriftlich   zu vereinbaren. c . Softwarespezifikationen    können    z.B.    Leistungsmerkmale,    Unterlagen    über    spezielle    Funktionen,    Hardware-    und    Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten. d . Der   Lizenznehmer   ist   für   die   Einhaltung   der   Softwarespezifikationen,   wie   insbesondere   der   Einsatzbedingungen,   sowie   die   Erlangung   und Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich. 6. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme: a . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   liefert   der   Lizenzgeber   dem   Lizenznehmer   die   Software   in   maschinenlesbarer   Form.   Dies   erfolgt entweder   in   Form   einer   physischen   Lieferung   oder   Übergabe   eines   physischen   Datenträgers   bzw.   durch   Zurverfügungstellung   in   elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern. b . Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben. c . Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers. d . Sofern   eine   Abnahme   vorgesehen   ist,   steht   dem   Lizenznehmer   die   Software   zur   unentgeltlichen   Benutzung   während   einer   Testperiode   zur Verfügung.   Die   Testperiode   beginnt   mit   Lieferung   der   Software   bzw.   mit   dem   zur   Verfügung   stellen   in   elektronischer   Form   gemäß   Punkt   6.a   und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. e . Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn: i . der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt; i i . der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder i i i . der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt. f . Ist   keine   Abnahme   vorgesehen,   so   tritt   hinsichtlich   der   Rechtsfolgen   gemäß   Punkt   7.1   an   Stelle   der   Abnahme   der   Zeitpunkt   der   Lieferung.   Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über. 7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel: a . Bei   Software   gewährleistet   der   Lizenzgeber   die   Übereinstimmung   mit   den   bei   Vertragsabschluss   gültigen   Spezifikationen,   sofern   die   Software gemäß   den   jeweils   geltenden   Installationserfordernissen   eingesetzt   und   unter   den   jeweils   geltenden   Einsatzbedingungen   benutzt   wird.   Aus Angaben   in   Katalogen,   Prospekten,   Werbeschriften   und   schriftlichen   oder   mündlichen   Äußerungen,   die   nicht   in   den   Vertrag   aufgenommen worden   sind,   können   weder   Gewährleistungsansprüche   abgeleitet   noch   Haftungen   begründet   werden.   Sofern   einzelvertraglich   nichts   anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme bzw. Lieferung. b . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   richtet   sich   die   Beweislast   dafür,   dass   der   Mangel   bereits   zum   Übergabezeitpunkt   vorhanden war, nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. c . Voraussetzung   für   die   Geltendmachung   von   Gewährleistungsansprüchen   ist,   sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   eine   unverzügliche Untersuchung   bzw.   Prüfung   der   Software   bei   Lieferung   sowie   eine   unverzügliche   schriftliche   Mängelrüge,   in   welcher   der   Lizenznehmer   nach besten   Bemühungen   die Abweichung   von   der   Spezifikation;   die   Bedienschritte,   welche   zum   Mangel   geführt   haben;   sowie   die   Fehlermeldung   der Software detailliert bekanntzugeben hat. d . Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung sind, dass i . es sich um eine funktionsstörende Abweichung handelt; i i . diese reproduzierbar ist; i i i . der Lizenznehmer ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen und Updates installiert hat; i v . der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält; und v . dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird. e . Die   Beseitigung   von   Mängeln,   das   sind   funktionsstörenden Abweichungen   von   den   gültigen   Spezifikationen,   erfolgt   nach   Wahl   des   Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms. f . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   besteht   für   Software,   an   welcher   der   Lizenznehmer   oder   Dritte   ohne   vorherige   schriftliche Zustimmung   des   Lizenzgebers   Änderungen   vorgenommen   haben,   keine   Gewährleistung,   auch   wenn   der   Mangel   in   einem   nicht   geänderten   Teil auftritt. g . Sofern   einzelvertraglich   vorab   nicht   anders   vereinbart,   führt   eine   Veränderung   der   ursprünglich   für   die   Softwareinstallation   zur   Verfügung gestellten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder Dritte zum Erlöschen der Gewährleistung. h . Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr i . für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist, i i . für   das   Zusammenarbeiten   vertragsgegenständlicher   Software   mit   anderen   beim   Lizenznehmer   im   Einsatz   befindlichen   oder   geplanten Softwareprogrammen oder i i i . für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. –störungen. i . Unsachgemäße   Handhabung   oder   Fehler   in   der   Bedienung   bzw.   Benutzung   der   Software   durch   den   Lizenznehmer   oder   Dritte,   führt   zu   einem Ausschluss der Gewährleistung. j . Entspricht   die   Software   bei   aufrechter   Gewährleistung   in   funktionsstörender   Weise   nicht   den   Spezifikationen   und   ist   der   Lizenzgeber   trotz nachhaltiger   Bemühungen   innerhalb   einer   angemessenen   Frist   nicht   in   der   Lage,   die   Übereinstimmung   mit   den   Spezifikationen   herzustellen,   hat jeder   Vertragsteil   das   Recht,   den   Vertrag   für   die   betreffende   Software,   gegen   Rückerstattung   der   erhaltenen   Leistungen,   mit   sofortiger   Wirkung aufzulösen. k . Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. l . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   sind   weitere Ansprüche   aus   dem   Titel   der   Mangelhaftigkeit   der   Software,   mit Ausnahme   solcher nach Punkt 7., ausgeschlossen. m . Wartungen   (zB.   Fehlerdiagnose   und   –beseitigung,   Pflege   etc.),   die   nicht   unter   die   Mängelbehebung   fallen,   sowie   deren   jeweilige   Kostentragung, sind gesondert zu vereinbaren. 8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht: a . Der   Lizenzgeber   wird   den   Lizenznehmer   in   der Abwehr   aller Ansprüche   unterstützen,   die   darauf   beruhen,   dass   vertragsgemäß   genutzte   Software ein   nach   der   österreichischen   Rechtsordnung   wirksames   gewerbliches   Schutzrecht   oder   Urheberrecht   verletzt.   Der   Lizenznehmer   wird   den Lizenzgeber   unverzüglich   schriftlich   benachrichtigen,   falls   derartige Ansprüche   gegen   ihn   erhoben   werden,   und   im   Falle   eines   Rechtsstreites   eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. b . Werden Ansprüche   aus   der   Verletzung   von   Schutzrechten   geltend   gemacht,   welche   der   Lizenzgeber   zu   vertreten   hat,   kann   der   Lizenzgeber   auf eigene   Kosten   die   Software   ändern,   austauschen   oder   ein   Nutzungsrecht   erwirken.   Ist   dies   mit   angemessenem   Aufwand   nicht   möglich,   hat   der Lizenznehmer   auf   Verlangen   des   Lizenzgebers   unverzüglich   das   Original   und   alle   Kopien   der   Software   einschließlich   überlassener   Unterlagen gegen   Rückerstattung   der   Vergütung   zurückzugeben.   Hiermit   sind   alle   Ansprüche   des   Lizenznehmers   bezüglich   der   Verletzung   gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. c . Der   Lizenzgeber   behält   sich   das   Recht   vor,   die   vereinbarte   Nutzung   der   Software   selbst,   oder   durch   beauftragte   Dritte   („Unterauftragnehmer“),   zu prüfen   („Audit“),   vorausgesetzt,   er   kündigt   die   Prüfung   14   Tage   im   Voraus   schriftlich   an.   Der   Lizenznehmer   ist   verpflichtet,   bei   dem   Audit mitzuwirken     und     dem     Lizenzgeber,     oder     seinen     Unterauftragnehmern,     hinreichenden     Zugang     zu     mit     der     Nutzung     der     Software zusammenhängenden   Informationen   (zB   Server,   Geschäftsbücher,   etc.)   zu   gewähren.   Gegebenenfalls   zu   wenig   bezahltes   Entgelt   ist   innerhalb von   14   Tagen   nach   schriftlicher   Aufforderung,   nachzuentrichten.   Zusätzlich   ist   der   Lizenzgeber   berechtigt   den   Vertrag   außerordentlich   zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. d . Der   Lizenznehmer   stellt   durch   technische   oder   sonstige   Maßnahmen   sicher,   dass   die   Software   durch   bei   ihm   eingesetzte   Open   Source   Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. e . Für   Software,   für   die   der   Lizenzgeber   nur   ein   abgeleitetes   Nutzungsrecht   besitzt   (Fremdsoftware),   gelten   zusätzlich   und   vorrangig   vor   den gegenständlichen   Bedingungen   die   zwischen   dem   Lizenzgeber   und   seinem   Lizenzgeber   vereinbarten   Nutzungsbedingungen,   soweit   sie   den Lizenznehmer    betreffen    (wie    z.B.    End    User    License   Agreement).    Der    Lizenzgeber    weist    auf    diese    hin    und    stellt    sie    auf    Verlangen    dem Lizenznehmer zur Verfügung. f . Der   Lizenznehmer   ist   verantwortlich   für   die   Wahrung   sämtlicher   Rechte   des   Lizenzgebers   (wie   z.B.   gewerbliche   Schutzrechte,   Urheberrecht einschließlich   Recht   auf   Copyright-Vermerk)   an   der   Software   und   die   Wahrung   der Ansprüche   des   Lizenzgebers   auf   Geheimhaltung   von   Betriebs- und   Geschäftsgeheimnissen   auch   durch   Mitarbeiter   und   Erfüllungsgehilfen   des   Lizenznehmers   bzw.   Dritte;   das   gilt   auch,   wenn   die   Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht; 9. Haftung: a . Soweit   nicht   einzelvertraglich   anderes   vereinbart   ist,   haftet   der   Lizenzgeber   für   Schäden,   nur   sofern   ihm   Vorsatz   oder   grobe   Fahrlässigkeit nachgewiesen   werden,   im   Rahmen   der   gesetzlichen   Vorschriften.   Die   Gesamthaftung   des   Lizenzgebers   in   Fällen   der   groben   Fahrlässigkeit   ist auf   den   Nettoauftragswert   oder   auf   EUR   500.000,-   begrenzt,   je   nachdem,   welcher   Wert   niedriger   ist.   Pro   Schadensfall   ist   die   Haftung   des Lizenzgebers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. b . Sofern    nicht    anders    vereinbart,    sind    die    Haftung    für    leichte    Fahrlässigkeit,    mit   Ausnahme    von    Personenschäden,    sowie    der    Ersatz    von Folgeschäden,   reinen   Vermögensschäden,   indirekten   Schäden,   Produktionsausfall,   Finanzierungskosten,   Kosten   für   Ersatzenergie,   Verlust   von Energie,   Daten   oder   Informationen,   des   entgangenen   Gewinns,   nicht   erzielter   Ersparnisse,   von   Zinsverlusten   und   von   Schäden   aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer ausgeschlossen. c . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   ist   bei   Nichteinhaltung   allfälliger   Bedingungen   für   Installation,   Implementierung   und   Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen. d . Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. e . Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber für die in Punkt 7.h genannten Fällen auch keinerlei Haftung. f . Der   Lizenznehmer   haftet   dem   Lizenzgeber   für   die   Verletzung   der   im   Punkt   5.d   übernommenen   Verpflichtungen   und   hält   den   Lizenzgeber   schad- und klaglos. g . Die   Regelungen   des   Punktes   9   gelten   abschließend   für   sämtliche   Ansprüche   des   Lizenznehmers   gegen   den   Lizenzgeber,   gleich   aus   welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des Lizenzgebers wirksam. 10. Zahlung: a . Die   Höhe   und   Fälligkeit   des   einmaligen   und/oder   laufenden   Nutzungsentgelts   ist   einzelvertraglich   zu   vereinbaren,   ebenso   wie   eine   allfällige Wertsicherung. b . Der Lizenzgeber hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 11. Dauer und Vertragsbeendigung: a . Die   Dauer   des   Nutzungsrechts   richtet   sich   nach   dem   Vertrag.   Das   Nutzungsrecht   endet   jedenfalls   mit Ablauf   der   vereinbarten   Nutzungszeit   bzw. ist auf die Nutzungsdauer der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt. b . Bei   Beendigung   des   Nutzungsrechtes   ist   der   Lizenznehmer   nach   Wahl   des   Lizenzgebers   verpflichtet,   die   gesamte   Software   einschließlich überlassener   Unterlagen   an   den   Lizenzgeber   zurückzugeben   oder   nachweislich   zu   vernichten.   Dies   gilt   auch   für   geänderte   oder   mit   anderen Programmen verbundene Software. c . Kann   bei   Individualsoftware   innerhalb   angemessener   Frist   keine   Einigung   über   die   Abnahme   des   Pflichtenhefts   erzielt   werden,   so   ist   der Lizenzgeber   berechtigt   den   Vertrag   mit   sofortiger   Wirkung   zu   beenden.   Bis   dahin   erbrachte   Leistungen   sind   nach   Maßgabe   der   gesetzlichen Bestimmungen rückabzuwickeln. d . Kommt   der   Lizenznehmer   seinen   Verpflichtungen   nicht   nach,   so   ist   der   Lizenzgeber   berechtigt,   die   Leistungserbringung   abzulehnen   und   nach Setzung   einer   angemessenen   Frist   vom   Vertrag   zurück   zu   treten.   Der   Lizenznehmer   haftet   jedenfalls   für   alle   Schäden   (beispielsweise   für Stehzeiten, etc.), welche dem Lizenzgeber durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen. e . Falls   über   das   Vermögen   des   Lizenznehmers   ein   Insolvenzverfahren   eröffnet   wird   oder   ein   Antrag   auf   Einleitung   eines   Insolvenzverfahrens mangels   hinreichenden   Vermögens   abgewiesen   wird,   ist   der   Lizenzgeber   berechtigt,   ohne   Setzung   einer   Nachfrist   vom   Vertrag   zurückzutreten. Wird   dieser   Rücktritt   ausgeübt,   so   wird   er   sofort   mit   der   Entscheidung   wirksam,   dass   das   Unternehmen   nicht   fortgeführt   wird.   Wird   das Unternehmen   fortgeführt,   so   wird   ein   Rücktritt   erst   6   Monate   nach   Eröffnung   des   Insolvenzverfahrens   oder   nach   Abweisung   des   Antrages   auf Eröffnung   mangels   Vermögens   wirksam.   Jedenfalls   erfolgt   die   Vertragsauflösung   mit   sofortiger   Wirkung,   sofern   das   Insolvenzrecht,   dem   der Lizenznehmer   unterliegt,   dem   nicht   entgegensteht   oder   wenn   die   Vertragsauflösung   zur   Abwendung   schwerer   wirtschaftlicher   Nachteile   des Lizenzgebers unerlässlich ist. 12. Geltendmachung von Ansprüchen: a . Alle Ansprüche   des   Lizenznehmers   sind   bei   sonstigem Anspruchsverlust   binnen   3   Jahren   ab   Durchführung   der   Leistungen   gerichtlich   geltend   zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen. 13. Einhaltung von Exportbestimmungen: a . Der   Lizenznehmer   hat   bei   Weitergabe   der   vom   Lizenzgeber   gelieferten   Waren   sowie   dazugehöriger   Dokumentation   unabhängig   von   der Art   und Weise   der   Zurverfügungstellung   oder   der   vom   Lizenzgeber   erbrachten   Leistungen   einschließlich   technischer   Unterstützung   jeder Art   an   Dritte   die jeweils   anwendbaren   Vorschriften   der   nationalen   und   internationalen   (Re-)   Exportbestimmungen   einzuhalten.   In   jedem   Fall   hat   er   bei   Weitergabe der   Waren   oder   Leistungen   an   Dritte   die   (Re-)Exportbestimmungen   des   Sitzstaates   des   Lizenzgebers,   der   Europäischen   Union,   des   Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b . Sofern   für   Exportkontrollprüfungen   erforderlich,   hat   der   Lizenznehmer   dem   Lizenzgeber   nach   Aufforderung   unverzüglich   alle   erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Software oder Leistungen zu übermitteln. 14. Allgemeines: a . Der    Lizenzgeber    hat    dem    Lizenznehmer    zu    melden,    wenn    er    sich    der    Leistung    von    Unterauftragnehmern    bedient.    Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers gelten vorab als genehmigt. b . Falls   einzelne   Bestimmungen   des   Vertrages   oder   dieser   Bedingungen   unwirksam   sein   sollten,   wird   die   Wirksamkeit   der   übrigen   Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. c . Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden. 15. Gerichtsstand und Recht: a . Zur   Entscheidung   aller   aus   dem   Vertrag   entstehenden   Streitigkeiten   –   einschließlich   solcher   über   sein   Bestehen   oder   Nichtbestehen   –   ist   das sachlich   zuständige   Gericht   am   Hauptsitz   des   Lizenzgebers,   in   Wien   jenes   im   Sprengel   des   Bezirksgerichtes   Innere   Stadt,   ausschließlich zuständig.   Der   Vertrag   unterliegt   österreichischem   Recht   unter   Ausschluss   der   Weiterverweisungsnormen.   Die   Anwendung   des   UNCITRAL- Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. 16. Vorbehaltsklausel: a. Die Vertragserfüllung seitens des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen. ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN: 1. Geltungsbereich: a . Diese   allgemeinen   Bedingungen   gelten   für   Rechtsgeschäfte   zwischen   Unternehmen   und   zwar   für   die   Lieferung   von   Waren   und   sinngemäß   auch für die Erbringung von Leistungen. 2. Angebot: a . Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. b . Sämtliche   Angebots-   und   Projektunterlagen   dürfen   ohne   Zustimmung   des   Verkäufers   weder   vervielfältigt   noch   Dritten   zugänglich   gemacht werden.   Sie   können   jederzeit   zurückgefordert   werden   und   sind   dem   Verkäufer   unverzüglich   zurückzustellen,   wenn   die   Bestellung   anderweitig erteilt wird. 3. Vertragsschluss: a . Der   Vertrag   gilt   als   geschlossen,   wenn   der   Verkäufer   nach   Erhalt   der   Bestellung   eine   schriftliche   Auftragsbestätigung   oder   eine   Lieferung abgesendet hat. b . Aus   Angaben   in   Katalogen,   Prospekten,   Werbeschriften   und   schriftlichen   oder   mündlichen   Äußerungen,   die   nicht   in   den   Vertrag   aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. c . Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 4. Lieferung: a . Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: i . Datum der Auftragsbestätigung i i . Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; i i i . Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. b . Behördliche   und   etwa   für   die Ausführung   von Anlagen   erforderliche   Genehmigungen   Dritter   sind   vom   Käufer   zu   erwirken.   Erfolgen   solche   Geneh- migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. c . Der   Verkäufer   ist   berechtigt,   Teil-   oder   Vorlieferungen   durchzuführen   und   zu   verrechnen.   Ist   Lieferung   auf   Abruf   vereinbart,   so   gilt   die   Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. d . Sofern    unvorhersehbare    oder    vom    Parteiwillen    unabhängige    Umstände,    wie    beispielsweise    alle    Fälle    höherer    Gewalt,    eintreten,    die    die Einhaltung   der   vereinbarten   Lieferfrist   behindern,   verlängert   sich   diese   jedenfalls   um   die   Dauer   dieser   Umstände;   dazu   zählen   insbesondere bewaffnete   Auseinandersetzungen,    behördliche    Eingriffe    und    Verbote,    Transport-    und    Verzollungsverzug,    Transportschäden,    Energie-    und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte   sowie Ausfall   eines   wesentlichen,   schwer   ersetzbaren   Zulieferanten.   Diese   vorgenannten   Umstände   berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. e . Falls   zwischen   den   Vertragsparteien   bei   Vertragsabschluss   eine   Vertragsstrafe   (Pönale)   für   Lieferverzug   vereinbart   wurde,   wird   diese   nach folgender    Regelung    geleistet,    wobei    ein   Abweichen    von    dieser    in    einzelnen    Punkten    ihre   Anwendung    im    Übrigen    unberührt    lässt:    Eine nachweislich   durch   alleiniges   Verschulden   des   Verkäufers   eingetretene   Verzögerung   in   der   Erfüllung   berechtigt   den   Käufer,   für   jede   vollendete Woche    der    Verspätung    eine    Vertragsstrafe    von    höchstens    ½    %,    insgesamt    jedoch    maximal    5    %,    vom    Wert    desjenigen    Teiles    der gegenständlichen   Gesamtlieferung   zu   beanspruchen,   der   infolge   nicht   rechtzeitiger   Lieferung   eines   wesentlichen   Teiles   nicht   benützt   werden kann,    sofern    dem    Käufer    ein    Schaden    in    dieser    Höhe    erwachsen    ist.    Weitergehende    Ansprüche    aus    dem    Titel    des    Verzuges    sind ausgeschlossen. f . Sofern   eine   Abnahme   vereinbart   wurde,   gilt   die   Ware   spätestens   mit   Beginn   der   Nutzung   im   Rahmen   seines   Geschäftsbetriebes   als   vollständig abgenommen. g . Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet. 5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort: a . Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft. b . Bei   Leistungen   ist   der   Erfüllungsort   der   in   der   schriftlichen Auftragsbestätigung   angegebene,   sekundär   jener,   wo   die   Leistung   faktisch   durch   den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über. 6. Zahlung: a . Sofern   keine   Zahlungsbedingungen   vereinbart   wurden,   ist   1/3   des   Preises   bei   Erhalt   der   Auftragsbestätigung,   1/3   bei   halber   Lieferzeit   und   der Rest   bei   Lieferung   fällig.   Unabhängig   davon   ist   die   in   der   Rechnung   enthaltene   Umsatzsteuer   in   jedem   Fall   bis   spätestens   30   Tage   nach Rechnungslegung zu bezahlen. b . Bei   Teilverrechnungen   sind   die   entsprechenden   Teilzahlungen   mit   Erhalt   der   jeweiligen   Faktura   fällig.   Dies   gilt   auch   für   Verrechnungsbeträge, welche   durch   Nachlieferungen   oder   andere   Vereinbarungen   über   die   ursprüngliche Abschlusssumme   hinaus   entstehen,   unabhängig   von   den   für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. c . Zahlungen   sind   ohne   jeden Abzug   frei   Zahlstelle   des   Verkäufers   in   der   vereinbarten   Währung   zu   leisten.   Eine   allfällige Annahme   von   Scheck   oder Wechsel    erfolgt    stets    nur    zahlungshalber.    Alle    damit    im    Zusammenhang    stehenden    Zinsen    und    Spesen    (wie    z.    B.    Einziehungs-    und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. d . Der    Käufer    ist    nicht    berechtigt,    wegen    Gewährleistungsansprüchen    oder    sonstiger    Gegenansprüche    Zahlungen    zurückzuhalten    oder aufzurechnen. e . Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann. f . Ist   der   Käufer   mit   einer   vereinbarten   Zahlung   oder   sonstigen   Leistung   aus   diesem   oder   anderen   Rechtsgeschäften   im   Verzug,   so   kann   der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte i . die   Erfüllung   seiner   eigenen   Verpflichtungen   bis   zur   Bewirkung   dieser   Zahlung   oder   sonstigen   Leistung   aufschieben   und   eine   angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, i i . sämtliche   offene   Forderungen   aus   diesem   oder   anderen   Rechtsgeschäften   fällig   stellen   und   für   diese   Beträge   ab   der   jeweiligen   Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, i i i . im   Falle   der   qualifizierten   Zahlungsunfähigkeit,   das   heißt   nach   zweimaligem   Zahlungsverzug,   andere   Rechtsgeschäfte   nur   mehr   gegen Vorauskassa erfüllen. g . In   jedem   Fall   ist   der   Verkäufer   berechtigt   vorprozessuale   Kosten,   insbesondere   Mahnspesen   und   Rechtsanwaltskosten   gemäß   den   gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen. h . Der   Verkäufer   behält   sich   das   Eigentum   an   sämtlichen   von   ihm   gelieferten   Waren   bis   zur   vollständigen   Bezahlung   der   Rechnungsbeträge zuzüglich   Zinsen   und   Kosten   vor.   Der   Käufer   tritt   hiermit   an   den   Verkäufer   zur   Sicherung   von   dessen   Kaufpreisforderung   seine   Forderung   aus einer   Weiterveräußerung   von   Vorbehaltsware,   auch   wenn   diese   verarbeitet,   umgebildet   oder   vermischt   wurde,   ab.   Der   Käufer   ist   zur   Verfügung über   die   unter   Eigentumsvorbehalt   stehende   Ware   bei   Weiterverkauf   mit   Stundung   des   Kaufpreises   nur   unter   der   Bedingung   befugt,   dass   er gleichzeitig   mit   der   Weiterveräußerung   den   Zweitkäufer   von   der   Sicherungszession   verständigt   oder   die   Zession   in   seinen   Geschäftsbüchern anmerkt.   Auf   Verlangen   hat   der   Käufer   dem   Verkäufer   die   abgetretene   Forderung   nebst   deren   Schuldner   bekannt   zu   geben   und   alle   für   seine Forderungseinziehung   benötigten   Angaben   und   Unterlagen   zur   Verfügung   zu   stellen   und   dem   Drittschuldner   Mitteilung   von   der   Abtretung   zu machen.   Bei   Pfändung   oder   sonstiger   Inanspruchnahme   ist   der   Käufer   verpflichtet,   auf   das   Eigentumsrecht   des   Verkäufers   hinzuweisen   und diesen unverzüglich zu verständigen. i . Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel: a . Der   Verkäufer   ist   bei   Einhaltung   der   vereinbarten   Zahlungsbedingungen   verpflichtet,   nach   Maßgabe   der   folgenden   Bestimmungen   jeden   die Funk-tionsfähigkeit   beeinträchtigenden   Mangel,   der   im   Zeitpunkt   der   Übergabe   besteht,   zu   beheben,   der   auf   einem   Fehler   der   Konstruktion,   des Materials   oder   der   Ausführung   beruht.   Aus   Angaben   in   Katalogen,   Prospekten,   Werbeschriften   und   schriftlichen   oder   mündlichen   Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. b . Sofern   nichts   anderes   vereinbart   ist,   gilt   die   gesetzliche   Gewährleistungsfrist.   Dies   gilt   auch   für   Liefer-   und   Leistungsgegenstände,   die   mit   einem Gebäude   oder   Grund   und   Boden   fest   verbunden   sind.   Der   Lauf   der   Gewährleistungsfrist   beginnt   mit   dem   Zeitpunkt   des   Gefahrenüberganges gem. Punkt 5. c . Verzögert   sich   die   Lieferung   oder   Leistung   aus   Gründen,   die   nicht   in   der   Sphäre   des   Verkäufers   liegen,   beginnt   die   Gewährleistungsfrist   2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft. d . Der   Gewährleistungsanspruch   setzt   voraus,   dass   der   Käufer   die   aufgetretenen   Mängel   in   angemessener   Frist   schriftlich   angezeigt   hat   und   die Anzeige   dem   Verkäufer   zugeht.   Der   Käufer   hat   das   Vorliegen   des   Mangels   in   angemessener   Frist   nachzuweisen,   insbesondere   die   bei   ihm vorhandenen   Unterlagen   bzw.   Daten   dem   Verkäufer   zur   Verfügung   zu   stellen.   Bei   Vorliegen   eines   gewährleistungspflichtigen   Mangels   gemäß Punkt   7.a   hat   der   Verkäufer   nach   seiner   Wahl   am   Erfüllungsort   die   mangelhafte   Ware   bzw.   den   mangelhaften   Teil   nachzubessern   oder   sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. e . Für   Gewährleistungsarbeiten   im   Betrieb   des   Käufers   sind   die   erforderlichen   Hilfskräfte,   Hebevorrichtungen,   Gerüst   und   Kleinmaterialien   usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. f . Wird   eine   Ware   vom   Verkäufer   auf   Grund   von   Konstruktionsangaben,   Zeichnungen,   Modellen   oder   sonstigen   Spezifikationen   des   Käufers   ange- fertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung. g . Sofern   nicht   anders   vereinbart   ,   sind   von   der   Gewährleistung   solche   Mängel   ausgeschlossen,   die   aus   nicht   vom   Verkäufer   bewirkter   Anordnung und   Montage,   ungenügender   Einrichtung,   Nichtbeachtung   der   Installationserfordernisse   und   Benutzungsbedingungen,   Überbeanspruchung   der Teile   über   die   vom   Verkäufer   angegebene   Leistung,   nachlässiger   oder   unrichtiger   Behandlung   und   Verwendung   ungeeigneter   Betriebsmaterialien entstehen;   dies   gilt   ebenso   bei   Mängeln,   die   auf   vom   Käufer   beigestelltes   Material   zurückzuführen   sind.   Der   Verkäufer   haftet   auch   nicht   für Beschädigungen,   die   auf   Handlungen   Dritter,   auf   atmosphärische   Entladungen,   Überspannungen   und   chemische   Einflüsse   zurückzuführen   sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. h . Die    Gewährleistung    erlischt    sofort,    wenn    ohne    schriftliche    Einwilligung    des    Verkäufers    der    Käufer    selbst    oder    ein    nicht    vom    Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. i . Die Bestimmungen 7.a bis 7.h gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. 8. Rücktritt vom Vertrag: a . Voraussetzung   für   den   Rücktritt   des   Käufers   vom   Vertrag   ist,   sofern   keine   speziellere   Regelung   getroffen   wurde,   ein   Lieferverzug,   der   auf   grobes Verschulden   des   Verkäufers   zurückzuführen   ist   sowie   der   erfolglose   Ablauf   einer   gesetzten,   angemessenen   Nachfrist.   Der   Rücktritt   ist   mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. b . Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, i . wenn   die   Ausführung   der   Lieferung   bzw.   der   Beginn   oder   die   Weiterführung   der   Leistung   aus   Gründen,   die   der   Käufer   zu   vertreten   hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, i i . wenn    Bedenken    hinsichtlich    der    Zahlungsfähigkeit    des    Käufers    entstanden    sind    und    dieser    auf    Begehren    des    Verkäufers    weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, i i i . wenn   die   Verlängerung   der   Lieferzeit   wegen   der   im   Punkt   4.d   angeführten   Umstände   insgesamt   mehr   als   die   Hälfte   der   ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder i v . wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. c . Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. d . Falls   über   das   Vermögen   des   Käufers   ein   Insolvenzverfahren   eröffnet   wird   oder   ein   Antrag   auf   Einleitung   eines   Insolvenzverfahrens   mangels hinreichenden   Vermögens   abgewiesen   wird,   ist   der   Verkäufer   berechtigt,   ohne   Setzung   einer   Nachfrist   vom   Vertrag   zurückzutreten.   Wird   dieser Rücktritt   ausgeübt,   so   wird   er   sofort   mit   der   Entscheidung   wirksam,   dass   das   Unternehmen   nicht   fortgeführt   wird.   Wird   das   Unternehmen fortgeführt,   so   wird   ein   Rücktritt   erst   6   Monate   nach   Eröffnung   des   Insolvenzverfahrens   oder   nach   Abweisung   des   Antrages   auf   Eröffnung mangels   Vermögens   wirksam.   Jedenfalls   erfolgt   die   Vertragsauflösung   mit   sofortiger   Wirkung,   sofern   das   Insolvenzrecht,   dem   der   Käufer unterliegt,    dem    nicht    entgegensteht    oder    wenn    die    Vertragsauflösung    zur   Abwendung    schwerer    wirtschaftlicher    Nachteile    des    Verkäufers unerlässlich ist. e . Unbeschadet   der   Schadenersatzansprüche   des   Verkäufers   einschließlich   vorprozessualer   Kosten   sind   im   Falle   des   Rücktritts   bereits   erbrachte Leis-tungen   oder   Teilleistungen   vertragsgemäß   abzurechnen   und   zu   bezahlen.   Dies   gilt   auch,   soweit   die   Lieferung   oder   Leistung   vom   Käufer noch   nicht   übernommen   wurde   sowie   für   vom   Verkäufer   erbrachte   Vorbereitungshandlungen.   Dem   Verkäufer   steht   an   Stelle   dessen   auch   das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. f . Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. g . Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen. 9. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten: a . Der   Käufer,   welcher   seinen   Sitz   in   Österreich   hat,   hat   dafür   Sorge   zu   tragen,   dass   dem   Verkäufer   alle   Informationen   zur   Verfügung   gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können. 10. Haftung des Verkäufers: a . Der   Verkäufer   haftet   für   Schäden   außerhalb   des   Anwendungsbereiches   des   Produkthaftungsgesetzes   nur,   sofern   ihm   Vorsatz   oder   grobe Fahrlässigkeit   nachgewiesen   werden,   im   Rahmen   der   gesetzlichen   Vorschriften.   Die   Gesamthaftung   des   Verkäufers   in   Fällen   der   groben Fahrlässigkeit   ist   auf   den   Nettoauftragswert   oder   auf   EUR   500.000,-   begrenzt,   je   nachdem,   welcher   Wert   niedriger   ist.   Pro   Schadensfall   ist   die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. b . Sofern    nicht    anders    vereinbart,    sind    die    Haftung    für    leichte    Fahrlässigkeit,    mit   Ausnahme    von    Personenschäden,    sowie    der    Ersatz    von Folgeschäden,   reinen   Vermögensschäden,   indirekten   Schäden,   Produktionsausfall,   Finanzierungskosten,   Kosten   für   Ersatzenergie,   Verlust   von Energie,   Daten   oder   Informationen,   des   entgangenen   Gewinns,   nicht   erzielter   Ersparnisse,   von   Zinsverlusten   und   von   Schäden   aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen. c . Sofern    nicht    anders    vereinbart,    ist    bei    Nichteinhaltung    allfälliger    Bedingungen    für    Montage,    Inbetriebnahme    und    Benutzung    (wie    z.    B.    in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen. d . Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. e . Die    Regelungen    des    Punktes    10    gelten    abschließend    für    sämtliche   Ansprüche    des    Käufers    gegen    den    Verkäufer,    gleich    aus    welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam. 11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht: a . Wird   eine   Ware   vom   Verkäufer   auf   Grund   von   Konstruktionsangaben,   Zeichnungen,   Modellen   oder   sonstigen   Spezifikationen   des   Käufers   ange- fertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. b . Ausführungsunterlagen    wie    z.    B.    Pläne,    Skizzen    und    sonstige    technische    Unterlagen    bleiben    ebenso    wie    Muster,    Kataloge,    Prospekte, Abbildungen    u.    dgl.    stets    geistiges    Eigentum    des    Verkäufers    und    unterliegen    den    ein-schlägigen    gesetzlichen    Bestimmungen    hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen. 12. Geltendmachung von Ansprüchen: a . Alle   Ansprüche   des   Käufers   sind   bei   sonstigem   Anspruchsverlust   binnen   3   Jahren   ab   Durchführung   der   Leistungen   gerichtlich   geltend   zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen. 13. Einhaltung von Exportbestimmungen: a . Der   Käufer   hat   bei   Weitergabe   der   vom   Verkäufer   gelieferten   Waren   sowie   dazugehöriger   Dokumentation   unabhängig   von   der Art   und   Weise   der Zurverfügungstellung   oder   der   vom   Verkäufer   erbrachten   Leistungen   einschließlich   technischer   Unterstützung   jeder   Art   an   Dritte   die   jeweils anwendbaren   Vorschriften   der   nationalen   und   internationalen   (Re-)Exportbestimmungen   einzuhalten.   In   jedem   Fall   hat   er   bei   Weitergabe   der Waren   bzw.   Leistungen   an   Dritte   die   (Re-)Exportbestimmungen   des   Sitzstaates   des   Verkäufers,   der   Europäischen   Union,   des   Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b . Sofern   für   Exportkontrollprüfungen   erforderlich,   hat   der   Käufer   dem   Verkäufer   nach   Aufforderung   unverzüglich   alle   erforderlichen   Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln. 14. Allgemeines: a . Falls   einzelne   Bestimmungen   des   Vertrages   oder   dieser   Bedingungen   unwirksam   sein   sollten,   wird   die   Wirksamkeit   der   übrigen   Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. b . Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden. 15. Gerichtsstand und Recht: a . Zur   Entscheidung   aller   aus   dem   Vertrag   entstehenden   Streitigkeiten   –   einschließlich   solcher   über   sein   Bestehen   oder   Nichtbestehen   –   ist   das sachlich   zuständige   Gericht   am   Hauptsitz   des   Verkäufers,   in   Wien   jenes   im   Sprengel   des   Bezirksgerichtes   Innere   Stadt,   ausschließlich   zuständig. Der     Vertrag     unterliegt     österreichischem     Recht     unter    Ausschluss     der     Weiterverweisungs-normen.     Die    Anwendung     des     UNCITRAL- Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. 16. Vorbehaltsklausel: a . Die   Vertragserfüllung   seitens   des   Verkäufers   steht   unter   dem   Vorbehalt,   dass   der   Erfüllung   keine   Hindernisse   aufgrund   von   nationalen   oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

Grundsätzliches zu den AGB:

Wir

sind

ein

kleines

Team

das

dieses

Geschäft

betreibt.

Bei

uns

wird

Kundenfreundlichkeit

und

Kundenzufriedenheit

groß

geschrieben.

Dort

Wo

Menschen

arbeiten

können

auch

Fehler

passieren.

In

so

einem

Fall

sind

wir

bemüht

eine

korrekte

Lösung

zu

finden.

Daher

ist

es

sinnvoll,

auch

rechtlich

verbindliche

Richtlinien

zu

vereinbaren.

1. Geltung: 1 . Diese    Geschäftsbedingungen    gelten    zwischen    uns    (Fa    Wallsberger    Christoph)    und    natürlichen    und    juristischen    Personen    (kurz    Kunde)    für    das gegenständliche   Rechtsgeschäft   sowie   auch   für   alle   hinkünftigen   Geschäfte,   selbst   wenn   im   Einzelfall,   insbesondere   bei   künftigen   Ergänzungs-oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. 2 . Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer homepage (www.pc-rep.at). 3 . Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. 4 . Geschäftsbedingungen   des   Kunden   oder   Änderungen   bzw.   Ergänzungen   unserer   AGB   bedürfen   zu   ihrer   Geltung   unserer   ausdrücklichen   schriftlichen Zustimmung. 5 . Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Angebote, Vertragsabschluss: 1 . Unsere Angebote sind unverbindlich. 2 . Zusagen,     Zusicherungen     und     Garantien     unsererseits     oder     von     diesen    AGB     abweichende     Vereinbarungen     im     Zusammenhang     mit     dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 3 . In   Katalogen,   Preislisten,   Prospekten,   Anzeigen   auf   Messeständen,   Rundschreiben,   Werbeaussendungen   oder   anderen   Medien   (Informationsmaterial) angeführte   Informationen   über   unsere   Produkte   und   Leistungen,   die   nicht   uns   zuzurechnen   sind,   hat   der   Kunde   –   sofern   der   Kunde   diese   seiner Entscheidung   zur   Beauftragung   zugrunde   legt   –   uns   darzulegen.   Diesfalls   können   wir   zu   deren   Richtigkeit   Stellung   nehmen.   Verletzt   der   Kunde   diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. 4 . Kostenvoranschläge sind unverbindlich. 5 . Kostenvoranschläge sind entgeltlich. 3. Preise: 1 . Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. 2 . Für   vom   Kunden   angeordnete   Leistungen,   die   im   ursprünglichen   Auftrag   keine   Deckung   finden,   besteht   mangels   Werklohn-vereinbarung   Anspruch   auf angemessenes Entgelt. 3 . Preisangaben   verstehen   sich   zuzüglich   der   jeweils   geltenden   gesetzlichen   Umsatzsteuer   und   ab   Lager.   Verpackungs-,   Transport-.   Verladungs-   und Versandkosten   sowie   Zoll   und   Versicherung   gehen   zu   Lasten   des   Kunden.   Wir   sind   nur   bei   ausdrücklicher   Vereinbarung   verpflichtet,   Verpackung zurückzunehmen. 4 . Die   fach-   und   umweltgerechte   Entsorgung   von Altmaterial   hat   der   Kunde   zu   veranlassen.   Werden   wir   gesondert   hiermit   beauftragt,   ist   dies   vom   Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. 5 . Wir   sind   aus   eigenem   berechtigt,   wie   auch   auf Antrag   des   Kunden   verpflichtet,   die   vertraglich   vereinbarten   Entgelte   anzupassen,   wenn   Änderungen   im Ausmaß   von   zumindest   >10%   hinsichtlich   a)   der   Lohnkosten   durch   Gesetz,   Verordnung,   Kollektivvertrag,   Betriebsvereinbarungen   oder   b)   anderer   zur Leistungserbringung   notwendiger   Kostenfaktoren   wie   Beschaffungskosten   der   zur   Verwendung   gelangenden   Materialien   aufgrund   von   Empfehlungen der   Paritätischen   Kommissionen   oder   von   Änderungen   der   nationalen   bzw   Weltmarktpreise   für   Rohstoffe,   Wechselkurse   etc.   seit   Vertragsabschluss eingetreten   sind.   Die Anpassung   erfolgt   in   dem Ausmaß,   in   dem   sich   die   tatsächlichen   Herstellungskosten   im   Zeitpunkt   des   Vertragsabschlusses   ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. 6 . Das   Entgelt   bei   Dauerschuldverhältnissen   wird   als   wertgesichert   nach   dem   VPI   2005   vereinbart   und   erfolgt   dadurch   eine   Anpassung   der   Entgelte.   Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 7 . Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4. Beigestellte Ware: 1 . Werden   Geräte   oder   sonstige   Materialien   vom   Kunden   beigestellt,   sind   wir   berechtigt,   dem   Kunden   20%   des   Werts   der   beigestellten   Geräte   bzw   des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen. 2 . Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. 5. Zahlung: 1 . Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. 2 . Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 3 . Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich. 4 . Kommt   der   Kunde   im   Rahmen   anderer   mit   uns   bestehender   Vertragsverhältnisse   in   Zahlungsverzug,   so   sind   wir   berechtigt,   die   Erfüllung   unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. 5 . Wir   sind   dann   auch   berechtigt,   alle   Forderungen   für   bereits   erbrachte   Leistungen   aus   der   laufenden   Geschäftsbeziehung   mit   dem   Kunden   fällig   zu stellen. 6 . Bei   Überschreitung   der   Zahlungsfrist,   wenn   auch   nur   hinsichtlich   einer   einzelnen Teilleistung,   verfallen   gewährte   Vergütungen   (Rabatte, Abschläge,   u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 7 . Der   Kunde   verpflichtet   sich   im   Falle   von   Zahlungsverzug,   die   zur   Einbringlichmachung   notwendigen   und   zweckentsprechenden   Kosten   (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen. 8 . Wir sind gemäß §456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. 9 . Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. 1 0 . Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. 1 1 . Für   zur   Einbringlichmachung   notwendige   und   zweckentsprechende   Mahnungen   verpflichtet   sich   der   Kunde   bei   verschuldetem   Zahlungsverzug   zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €20,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. 6. Bonitätsprüfung: 1 . Der    Kunde    erklärt    sein    ausdrückliches    Einverständnis,    dass    seine    Daten    ausschließlich    zum    Zwecke    des    Gläubigerschutzes    an    die    staatlich bevorrechteten    Gläubigerschutzverbände    (AKV),    Österreichischer    Verband    Creditreform    (ÖVC),    Insolvenzschutzverband    für    Arbeitnehmer    oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen. 7. Mitwirkungspflichten den Kunden: 1 . Unsere   Pflicht   zur   Leistungsausführung   beginnt   frühestens,   sobald   a)   alle   technischen   Einzelheiten   geklärt   sind,   b)   der   Kunde   die   technischen   sowie rechtlichen   Voraussetzungen   (welche   wir   auf   Anfrage   gerne   mitteilen)   geschaffen   hat,   c)   wir   vereinbarte   Anzahlungen   oder   Sicherheitsleistungen erhalten    haben,    und    d)    der    Kunde    seine    vertraglichen    Vorleistungs-    und    Mitwirkungspflichtungen,    insbesondere    auch    die    in    nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt. 2 . Der   Kunde   ist   bei   von   uns   durchzuführenden   Montagen   verpflichtet,   dafür   zu   sorgen,   dass   sofort   nach   Ankunft   unsers   Montagepersonals   mit   den Arbeiten begonnen werden kann. 3 . Der   Kunde   hat   die   erforderlichen   Bewilligungen   Dritter   sowie   Meldungen   und   Bewilligungen   durch   Behörden   auf   seine   Kosten   zu   veranlassen.   Diese können gerne bei uns erfragt werden. 4 . Die   für   die   Leistungsausführung   einschließlich   des   Probebetriebes   erforderliche   Energie   und   Wassermengen   sind   vom   Kunden   auf   dessen   Kosten beizustellen. 5 . Der   Kunde   hat   uns   für   die   Zeit   der   Leistungsausführung   kostenlos   für   Dritte   nicht   zugängliche   versperrbare   Räume   für   den Aufenthalt   der Arbeiter   sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 6 . Der    Kunde    haftet    dafür,    dass    die    notwendigen    baulichen,    technischen    und    rechtlichen    Voraussetzungen    für    das    herzustellende    Werk    oder    den Kaufgegenstand   gegeben   sind,   die   im   Vertrag   oder   in   vor   Vertragsabschluss   dem   Kunden   erteilten   Informationen   umschrieben   wurden   oder   der   Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 7 . Ebenso    haftet    der    Kunde    dafür,    dass    die    technischen   Anlagen,    wie    etwa    Zuleitungen,    Verkabelungen,    Netzwerke    und    dergleichen    in    technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. 8 . Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. 9 . Insbesondere   hat   der   Kunde   vor   Beginn   der   Montagearbeiten   die   nötigen Angaben   über   die   Lage   verdeckt   geführter   Strom-,   Gas-   und   Wasserleitungen oder    ähnlicher   Anlagen,Fluchtwege,    sonstige    Hindernisse    baulicher   Art,    mögliche    Gefahrenquellen    sowie    die    erforderlichen    statischen   Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 1 0 . Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden. 1 1 . Für   Konstruktion   und   Funktionsfähigkeit   von   beigestellten   Teilen   trägt   der   Kunde   allein   die   Verantwortung.   Eine   Prüfpflicht   hinsichtlich   allfälliger   vom Kunden   zur   Verfügung   gestellten   Unterlagen,   übermit-telten Angaben   oder Anweisungen   besteht   –   über   die Anlage   eines   technischen   Baudossiers   und die   Bescheinigung   der   Einhaltung   der   Maschinenrichtlinie   sowie   allenfalls   anderer   anwendbarer   Richtlinien   hinaus   –   hinsichtlich   des   Liefergegenstandes nicht,   und   ist   eine   diesbezügliche   unsere   Haftung   ausgeschlossen.   Die   Pflicht   zur   Ausstellung   der   Bescheinigung   kann   an   den   Kunden,   der   den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden. 1 2 . Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten. 8. Leistungsausführung: 1 . Wir   sind   lediglich   dann   verpflichtet,   nachträgliche   Änderungs-und   Erweiterungswünsche   des   Kunden   zu   berücksichtigen,   wenn   sie   aus   technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 2 . Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 3 . Kommt   es   nach Auftragserteilung   aus   welchen   Gründen   auch   immer   zu   einer Abänderung   oder   Ergänzung   des Auftrages,   so   verlängert   sich   die   Liefer- /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 4 . Wünscht   der   Kunde   nach   Vertragsabschluss   eine   Leistungsausführung   innerhalb   eines   kürzeren   Zeitraums,   stellt   dies   eine   Vertragsänderung   dar. Hiedurch   können   Überstunden   notwendig   werden   und/oder   durch   die   Beschleunigung   der   Materialbeschaffung   Mehrkosten   auflaufen,   und   erhöht   sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 5 . Sachlich   (zB   Anlagengröße,   Baufortschritt,   u.a.)   gerechtfertigte   Teillieferungen   und   –   leistungen   sind   zulässig   und   können   gesondert   in   Rechnung gestellt werden. 6 . Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen. 9. Liefer- und Leistungsfristen: 1 . Liefer-/Leistungsfristen   und   -Termine   sind   für   uns   nur   verbindlich,   sofern   sie   schriftlich   festgelegt   wurden.   Ein   Abgehen   von   dieser   Fomvorschrift   bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. 2 . Fristen   und   Termine   verschieben   sich   bei   höherer   Gewalt,   Streik,   nicht   vorhersehbarer   und   von   uns   nicht   verschuldeter   Verzögerung   durch   unsere Zulieferer    oder    sonstigen    vergleichbaren    Ereignissen,    die    nicht    in    unserem    Einflussbereich    liegen,    in    jenem    Zeitraum,    während    dessen    das entsprechende   Ereignis   andauert.   Davon   unberührt   bleibt   das   Recht   des   Kunden   auf   Rücktritt   vom   Vertrag   bei   Verzögerungen   die   eine   Bindung   an   den Vertrag unzumutbar machen. 3 . Werden    der    Beginn    der    Leistungsausführung    oder    die   Ausführung    durch    dem    Kunden    zuzurechnende    Umstände    verzögert    oder    unterbrochen, insbesondere    aufgrund    der    Verletzung    der    Mitwirkungspflichten    gemäß    Punkt    7,    so    werden    Leistungsfristen    entsprechend    verlängert    und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 4 . Wir   sind   berechtigt,   für   die   dadurch   notwendige   Lagerung   von   Materialien   und   Geräten   und   dergleichen   in   unserem   Betrieb   8%   des   Rechnungsbetrages je   begonnenem   Monat   der   Leistungsverzögerung   zu   verrechnen,   wobei   die   Verpflichtung   des   Kunden   zur   Zahlung   sowie   dessen   Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt. 5 . Beim   Rücktritt   vom   Vertrag   wegen   Verzug   hat   vom   Kunden   eine   Nachfristsetzung   mittels   eingeschriebenen   Briefes   unter   gleichzeitiger   Androhung   des Rücktritts zu erfolgen. 10. Gefahrtragung und Versendung: 1 . Die   Gefahr   geht   auf   den   Kunden   über,   sobald   wir   den   Kaufgegenstand/das   Werk   zur Abholung   im   Werk   oder   Lager   bereithalten,   oder   diese   bzw   Material und   Geräte   an   einen   Frachtführer   oder   Transporteur   übergeben.   Der   Versand,   die   Ver-   und   Entladung   sowie   der   Transport   erfolgt   stets   auf   Gefahr   des Kunden. 2 . Der   Kunde   genehmigt   jede   sachgemäße   Versandart.   Wir   verpflichten   uns,   eine   Transportversicherung   über   schriftlichen   Wunsch   des   Kunden   auf dessen Kosten abzuschließen. 3 . Wir   sind   berechtigt,   bei   Versendung   die   Verpackungs-   und   Versandkosten   sowie   das   Entgelt   per   Nachnahme   beim   Kunden   einheben   zu   lassen,   sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird. 4 . Für   die   Sicherheit   der   von   uns   angelieferten   und   am   Leistungsort   gelagerten   oder   montierten   Materialien   und   Geräte   ist   der   Kunde   verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. 5 . Der Unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. 11. Annahmeverzug: 1 . Gerät   der   Kunde   länger   als   5   Wochen   in   Annahmeverzug   (Verweigerung   der   Annahme,   Verzug   mit   Vorleistungen   oder   anders,   kein   Abruf   innerhalb angemessener   Zeit   bei   Auftrag   auf   Abruf),   und   hat   der   Kunde   trotz   angemessener   Nachfristsetzung   nicht   für   die   Beseitigung   der   ihm   zuzurechnenden Umstände   gesorgt,   welche   die   Leistungsausführung   verzögern   oder   verhindern,   dürfen   wir   bei   aufrechtem   Vertrag   über   die   für   die   Leistungsausführung spezifizierten   Geräte   und   Materialien   anderweitig   verfügen,   sofern   wir   im   Fall   der   Fortsetzung   der   Leistungsausführung   diese   innerhalb   einer   den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 2 . Bei   Annahmeverzug   des   Kunden   sind   wir   ebenso   berechtigt,   bei   Bestehen   auf   Vertragserfüllung   die   Ware   bei   uns   einzulagern,   wofür   uns   eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.4 zusteht. 3 . Im   Falle   eines   berechtigten   Rücktritts   vom   Vertrag   dürfen   wir   einen   pauschalierten   Schadenersatz   in   Höhe   von   20   %   des   Bruttoauftragswertes   ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. 4 . Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. 12. Eigentumsvorbehalt: 1 . Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 2 . Eine   Weiterveräußerung   ist   nur   zulässig,   wenn   uns   diese   rechtzeitig   vorher   unter Angabe   des   Namens   und   der   genauen Anschrift   des   Käufers   bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten. 3 . Der   Auftraggeber   hat   bis   zur   vollständigen   Zahlung   des   Entgeltes   oder   Kaufpreises   in   seinen   Büchern   und   auf   seinen   Rechnungen   diese   Abtretung anzumerken   und   seine   Schuldner   auf   diese   hinzuweisen.   Über   Aufforderung   hat   er   dem   Auftragnehmer   alle   Unterlagen   und   Informationen,   die   zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 4 . Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 5 . Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 6 . Der   Kunde   erklärt   sein   ausdrückliches   Einverständnis,   dass   wir   zur   Geltendmachung   unseres   Eigentumsvorbehaltes   den   Standort   der   Vorbehaltsware betreten dürfen. 7 . Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. 8 . In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 9 . Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. 1 0 . Bis   zur   vollständigen   Bezahlung   aller   unserer   Forderungen   darf   der   Leistungs-/Kaufgegenstand   weder   verpfändet,   sicherungsübereignet   oder   sonst   wie mit   Rechten   Dritter   belastet   werden.   Bei   Pfändung   oder   sonstiger   Inanspruchnahme   ist   der   Kunde   verpflichtet,   auf   unser   Eigentumsrecht   hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. 13. Schutzrechte Dritter: 1 . Für    Liefergegenstände,    welche    wir    nach    Kundenunterlagen    (Konstruktionsangaben,    Zeichnungen,    Modelle    oder    sonstige    Spezifikationen,    etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 2 . Werden   Schutzrechte   Dritter   dennoch   geltend   gemacht,   so   sind   wir   berechtigt,   die   Herstellung   der   Liefergegenstände   auf   Risiko   des   Auftraggebers   bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 3 . Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 4 . Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 14. Unser geistiges Eigentum: 1 . Liefergegenstände   und   diesbezügliche   Ausführungsunterlagen,   Pläne,   Skizzen,   Kostenvoranschläge   und   sonstige   Unterlagen   sowie   Software,   die   von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 2 . Deren     Verwendung,     insbesondere     deren     Weitergabe,     Vervielfältigung,     Veröffentlichung     und     Zur-Verfügung-Stellung     einschließlich     auch     nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 3 . Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 15. Gewährleistung: 1 . Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. 2 . Der   Zeitpunkt   der   Übergabe   ist   mangels   abweichender   Vereinbarung   (z.B.   förmliche Abnahme)   der   Fertigstellungszeitpunkt,   spätestens   wenn   der   Kunde die   Leistung   in   seine   Verfügungsmacht   übernommen   hat   oder   die   Übernahme   ohne   Angabe   von   Gründen   verweigert   hat.   Mit   dem   Tag,   an   dem   dem Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen. 3 . Ist   eine   gemeinsame   Übergabe   vorgesehen,   und   bleibt   der   Kunde   dem   ihm   mitgeteilten   Übergabetermin   fern,   gilt   die   Übernahme   als   an   diesem   Tag erfolgt. 4 . Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 5 . Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. 6 . Zur   Behebung   von   Mängeln   hat   der   Kunde   die   Anlage   bzw.   die   Geräte   ohne   schuldhafte   Verzögerung   uns   zugänglich   zu   machen   und   uns   die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen 7 . Mängelrügen   und   Beanstandungen   jeder   Art   sind   bei   sonstigem   Verlust   der   Gewährleistungsansprüche   unverzüglich   (spätestens   nach   30   Werktagen) am   Sitz   unseres   Unternehmens   unter   möglichst   genauer   Fehlerbeschreibung   und   Angabe   der   möglichen   Ursachen   schriftlich   bekannt   zu   geben.   Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist. 8 . Sind   Mängelbehauptungen   des   Kunden   unberechtigt,   ist   er   verpflichtet,   uns   entstandene   Aufwendungen   für   die   Feststellung   der   Mängelfreiheit   oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 9 . Eine    etwaige    Nutzung    oder    Verarbeitung    des    mangelhaften    Liefergegenstandes,    durch    welche    ein    weitergehender    Schaden    droht    oder    eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 1 0 . Wir   sind   berechtigt,   jede   von   uns   für   notwendig   erachtete   Untersuchung   anzustellen   oder   anstellen   zu   lassen,   auch   wenn   durch   diese   die   Waren   oder Werkstücke   unbrauchbar   gemacht   werden.   Für   den   Fall,   dass   diese   Untersuchung   ergibt,   dass   wir   keine   Fehler   zu   vertreten   haben,   hat   der   Kunde   die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. 1 1 . Im   Zusammenhang   mit   der   Mängelbehebung   entstehende   Transport-,   und   Fahrtkosten   gehen   zu   Lasten   des   Kunden.   Über   unsere   Aufforderung   sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken. 1 2 . Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 1 3 . Ein   Wandlungsbegehren   können   wir   durch   Verbesserung   oder   angemessene   Preisminderung   abwenden,   sofern   es   sich   um   keinen   wesentlichen   und unbehebbaren Mangel handelt. 1 4 . Werden   die   Leistungsgegenstände   aufgrund   von   Angaben,   Zeichnungen,   Plänen,   Modellen   oder   sonstigen   Spezifikationen   des   Kunden   hergestellt,   so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 1 5 . Keinen   Mangel   begründet   der   Umstands,   dass   das   Werk   zum   vereinbarten   Gebrauch   nicht   voll   geeignet   ist,   wenn   dies   ausschließlich   auf   abweichende tatsächliche    Gegebenheiten    von    den    uns    im    Zeitpunkt    der    Leistungserbringung    vorgelegenen    Informationen    basiert,    weil    der    Kunde    seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt. 1 6 . Ebenso   stellt   dies   keinen   Mangel   dar,   wenn   die   technischen Anlagen   des   Kunden   wie   etwa   Zuleitungen,   Verkabelungen,   Netzwerke   uä   nicht   in   technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind. 16. Haftung: 1 . Wegen   Verletzung   vertraglicher   oder   vorvertraglicher   Pflichten,   insbesondere   wegen   Unmöglichkeit,   Verzug   etc.   haften   wir   bei   Vermögensschäden   nur   in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 . Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 3 . Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 4 . Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 5 . Die   Beschränkungen   bzw   Ausschlüsse   der   Haftung   umfasst   auch   Ansprüche   gegen   unsere   Mitarbeiter,   Vertreter   und   Erfüllungsgehilfe   aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 6 . Unsere    Haftung    ist    ausgeschlossen    für    Schäden    durch    unsachgemäße    Behandlung    oder    Lagerung,    Überbeanspruchung,    Nichtbefolgen    von Bedienungs-   und   Installationsvorschriften,   fehlerhafter   Montage,   Inbetriebnahme,   Wartung,   Instandhaltung   durch   den   Kunden   oder   nicht   von   uns autorisierte    Dritte,    oder    natürliche   Abnutzung,    sofern    dieses    Ereignis    kausal    für    den    Schaden    war.    Ebenso    besteht    der    Haftungsausschluss    für Unterlassung notwendiger Wartungen. 7 . Wenn   und   soweit   der   Kunde   für   Schäden,   für   die   wir   haften,   Versicherungsleistungen   durch   eine   eigene   oder   zu   seinen   Gunsten   abgeschlossen Schadenversicherung   (zB   Haftpflichtversicherung,   Kasko,   Transport,   Feuer,   Betriebsunterbrechung   und   andere)   in   Anspruch   nehmen   kann,   verpflichtet sich   der   Kunde   zur   Inanspruchnahme   der   Versicherungsleistung   und   beschränkt   sich   unsere   Haftung   gegenüber   dem   Kunden   insoweit   auf   die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie). 8 . Jene   Produkteigenschaften   werden   geschuldet,   die   im   Hinblick   auf   die   Zulassungsvorschriften,   Bedienungsanleitungen   und   sonstige   produktbezogene Anleitungen   und   Hinweise   (insb   auch   Kontrolle   und   Wartung)   von   uns,   dritten   Herstellern   oder   Importeuren   vom   Kunden   unter   Berücksichtigung   dessen Kenntnisse      und      Erfahrungen      erwartet      werden      können.      Der      Kunde      als      Weiterverkäufer      hat      eine      ausreichende      Versicherung      für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten. 17. Salvatorische Klausel: 1 . Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 2 . Die    Parteien    verpflichten    sich    jetzt    schon    eine    Ersatzregelung    –    ausgehend    vom    Horizont    redlicher    Vertragsparteien    –    zu    treffen,    die    dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. 18. Allgemeines: 1 . Es gilt österreichisches Recht. 2 . Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 3 . Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Anton Brucknerstr. 16, 4860 Lenzing). 4 . Gerichtsstand    für    alle    sich    aus    dem    Vertragsverhältnis    oder    künftigen    Verträgen    zwischen    dem    Auftragnehmer    und    Auftraggeber    ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. 5 . Änderungen   seines   Namens,   der   Firma,   seiner   Anschrift,   seiner   Rechtsform   oder   andere   relevante   Informationen   hat   der   Kunde   uns   umgehend schriftlich bekannt zu geben. 6 . Die   derzeit   herrschende   Ungewissheit   auf   Grund   der   Corona   Pandemie   (höhere   Gewalt)   ist   dem   Kunden   und   uns   bewusst   und   dies   wurde   in   die Geschäftsgrundlage   mit   einbezogen.   Der   Kunde   erklärt   ausdrücklich,   dass   er   mit   den   Rechtsfolgen   (Pönalzahlung   gemäß   11.3.)   bei   Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt (Pkt.11) einverstanden ist. ALLGEMEINE SOFTWAREBEDINGUNGEN: 1. Vertragsgegenstand: a . Diese   Softwarebedingungen   gelten   für   Rechtsgeschäfte   zwischen   Unternehmen   und   zwar   für   die   Lieferung   und   Lizenzierung   von   Software.   Software   im Sinne    dieser    Bedingungen    sind    vom    Lizenzgeber    standardmäßig    vertriebene    oder    individuell    für    den    Lizenznehmer    entwickelte    oder    adaptierte Computerprogramme   im   Sinne   des   §40a   österreichisches   Urheberrechtsgesetz   zur   Nutzung   auf,   zum   Betrieb   oder   zur   Steuerung   von   elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 5. b . Der    Leistungsumfang    und    damit    zusammenhängende    Software-Leistungen    und    etwaige    Zusatzleistungen    sind    einzelvertraglich    zu    definieren.    Diese Bedingungen gelten auch für diese Software-Leistungen und Zusatzleistungen. 2. Rechteeinräumung: a . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   erhält   der   Lizenznehmer   das   nicht   übertragbare   und   nicht   ausschließliche   Recht,   die   Software   unter Einhaltung   der   vertraglichen   Spezifikation   am   vereinbarten   Aufstellungsort   zu   benutzen.   Dieses   Recht   ist   bei   mitgelieferter   Hardware   ausschließlich   auf   die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Bei   selbständiger   Software   ist   die   Nutzung   ausschließlich   auf   der   im   Vertrag   nach   Type,   Anzahl   und   Aufstellungsort   definierten   Hardware   zulässig.   Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierter Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. b . Alle   anderen   Rechte   an   der   Software   sind   dem   Lizenzgeber   vorbehalten.   Ohne   dessen   vorheriges   schriftliches   Einverständnis   ist   der   Lizenznehmer unbeschadet   der   Bestimmungen   des   §40d   österreichisches   Urheberrechtsgesetz   daher   insbesondere   nicht   berechtigt,   die   Software   zu   vervielfältigen,   zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen. 3. Vertragsschluss: a . Angebote    des    Lizenzgebers    gelten    im    Zweifel    als    freibleibend.    Der    Vertrag    über    die    Lieferung    und    Lizenzierung    der    Software    samt    der    damit zusammenhängenden,   einzelvertraglich   zu   vereinbarenden   Software-Leistungen   gilt   als   geschlossen,   wenn   der   Lizenzgeber   nach   Erhalt   der   Bestellung   des Lizenznehmers den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung vorgenommen hat. b . Sämtliche Angebots-   und   Projektunterlagen   dürfen   ohne   Zustimmung   des   Lizenzgebers   weder   vervielfältigt   noch   Dritten   zur   Verfügung   gestellt   werden.   Sie können    jederzeit    zurückgefordert    werden    und    sind    dem    Lizenzgeber    unverzüglich    zurückzustellen,    wenn    kein    Vertrag    zwischen    Lizenzgeber    und Lizenznehmer über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt. c . Nachträgliche   Änderungen   und   Ergänzungen   des   Vertrags   über   die   Lieferung   und   Lizenzierung   der   Software   einschließlich   dieser   Bedingungen   bedürfen der   Schriftform.   Von   diesen   Bedingungen   abweichende   Bestimmungen,   gelten   als   einzelvertraglich   vereinbart,   wenn   der   Lizenzgeber   diesen   ausdrücklich zustimmt. 4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers: a. Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer verantwortlich für: i. Die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software; ii. Bei Individualsoftware für die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Informationen; iii. Die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; iv. Das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates; 5. Softwarespezifikationen: a . Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. b . Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren. c . Softwarespezifikationen     können     z.B.     Leistungsmerkmale,     Unterlagen     über     spezielle     Funktionen,     Hardware-     und     Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten. d . Der   Lizenznehmer   ist   für   die   Einhaltung   der   Softwarespezifikationen,   wie   insbesondere   der   Einsatzbedingungen,   sowie   die   Erlangung   und   Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich. 6. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme: a . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   liefert   der   Lizenzgeber   dem   Lizenznehmer   die   Software   in   maschinenlesbarer   Form.   Dies   erfolgt   entweder in   Form   einer   physischen   Lieferung   oder   Übergabe   eines   physischen   Datenträgers   bzw.   durch   Zurverfügungstellung   in   elektronischer   Form   (z.B.   Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern. b . Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben. c . Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers. d . Sofern   eine   Abnahme   vorgesehen   ist,   steht   dem   Lizenznehmer   die   Software   zur   unentgeltlichen   Benutzung   während   einer   Testperiode   zur   Verfügung.   Die Testperiode   beginnt   mit   Lieferung   der   Software   bzw.   mit   dem   zur   Verfügung   stellen   in   elektronischer   Form   gemäß   Punkt   6.a   und   dauert   eine   Woche,   sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. e . Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn: i . der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt; i i . der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder i i i . der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt. f . Ist   keine Abnahme   vorgesehen,   so   tritt   hinsichtlich   der   Rechtsfolgen   gemäß   Punkt   7.1   an   Stelle   der Abnahme   der   Zeitpunkt   der   Lieferung.   Die   Gefahr   geht   in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über. 7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel: a . Bei   Software   gewährleistet   der   Lizenzgeber   die   Übereinstimmung   mit   den   bei   Vertragsabschluss   gültigen   Spezifikationen,   sofern   die   Software   gemäß   den jeweils   geltenden   Installationserfordernissen   eingesetzt   und   unter   den   jeweils   geltenden   Einsatzbedingungen   benutzt   wird.   Aus   Angaben   in   Katalogen, Prospekten,    Werbeschriften    und    schriftlichen    oder    mündlichen    Äußerungen,    die    nicht    in    den    Vertrag    aufgenommen    worden    sind,    können    weder Gewährleistungsansprüche    abgeleitet    noch    Haftungen    begründet    werden.    Sofern    einzelvertraglich    nichts    anderes    vereinbart    ist,    gilt    die    gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme bzw. Lieferung. b . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   richtet   sich   die   Beweislast   dafür,   dass   der   Mangel   bereits   zum   Übergabezeitpunkt   vorhanden   war,   nach   den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. c . Voraussetzung    für    die    Geltendmachung    von    Gewährleistungsansprüchen    ist,    sofern    einzelvertraglich    nicht    anders    vereinbart,    eine    unverzügliche Untersuchung   bzw.   Prüfung   der   Software   bei   Lieferung   sowie   eine   unverzügliche   schriftliche   Mängelrüge,   in   welcher   der   Lizenznehmer   nach   besten Bemühungen   die Abweichung   von   der   Spezifikation;   die   Bedienschritte,   welche   zum   Mangel   geführt   haben;   sowie   die   Fehlermeldung   der   Software   detailliert bekanntzugeben hat. d . Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung sind, dass i . es sich um eine funktionsstörende Abweichung handelt; i i . diese reproduzierbar ist; i i i . der Lizenznehmer ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen und Updates installiert hat; i v . der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält; und v . dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird. e . Die   Beseitigung   von   Mängeln,   das   sind   funktionsstörenden   Abweichungen   von   den   gültigen   Spezifikationen,   erfolgt   nach   Wahl   des   Lizenzgebers   durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms. f . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   besteht   für   Software,   an   welcher   der   Lizenznehmer   oder   Dritte   ohne   vorherige   schriftliche   Zustimmung   des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, keine Gewährleistung, auch wenn der Mangel in einem nicht geänderten Teil auftritt. g . Sofern    einzelvertraglich    vorab    nicht    anders    vereinbart,    führt    eine    Veränderung    der    ursprünglich    für    die    Softwareinstallation    zur    Verfügung    gestellten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder Dritte zum Erlöschen der Gewährleistung. h . Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr i . für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist, i i . für     das     Zusammenarbeiten     vertragsgegenständlicher     Software     mit     anderen     beim     Lizenznehmer     im     Einsatz     befindlichen     oder     geplanten Softwareprogrammen oder i i i . für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. –störungen. i . Unsachgemäße   Handhabung   oder   Fehler   in   der   Bedienung   bzw.   Benutzung   der   Software   durch   den   Lizenznehmer   oder   Dritte,   führt   zu   einem   Ausschluss der Gewährleistung. j . Entspricht   die   Software   bei   aufrechter   Gewährleistung   in   funktionsstörender   Weise   nicht   den   Spezifikationen   und   ist   der   Lizenzgeber   trotz   nachhaltiger Bemühungen   innerhalb   einer   angemessenen   Frist   nicht   in   der   Lage,   die   Übereinstimmung   mit   den   Spezifikationen   herzustellen,   hat   jeder   Vertragsteil   das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. k . Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. l . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   sind   weitere Ansprüche   aus   dem   Titel   der   Mangelhaftigkeit   der   Software,   mit Ausnahme   solcher   nach   Punkt 7., ausgeschlossen. m . Wartungen   (zB.   Fehlerdiagnose   und   –beseitigung,   Pflege   etc.),   die   nicht   unter   die   Mängelbehebung   fallen,   sowie   deren   jeweilige   Kostentragung,   sind gesondert zu vereinbaren. 8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht: a . Der   Lizenzgeber   wird   den   Lizenznehmer   in   der   Abwehr   aller   Ansprüche   unterstützen,   die   darauf   beruhen,   dass   vertragsgemäß   genutzte   Software   ein   nach der   österreichischen   Rechtsordnung   wirksames   gewerbliches   Schutzrecht   oder   Urheberrecht   verletzt.   Der   Lizenznehmer   wird   den   Lizenzgeber   unverzüglich schriftlich   benachrichtigen,   falls   derartige   Ansprüche   gegen   ihn   erhoben   werden,   und   im   Falle   eines   Rechtsstreites   eine   Streitverkündung   vornehmen,   um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. b . Werden   Ansprüche   aus   der   Verletzung   von   Schutzrechten   geltend   gemacht,   welche   der   Lizenzgeber   zu   vertreten   hat,   kann   der   Lizenzgeber   auf   eigene Kosten   die   Software   ändern,   austauschen   oder   ein   Nutzungsrecht   erwirken.   Ist   dies   mit   angemessenem   Aufwand   nicht   möglich,   hat   der   Lizenznehmer   auf Verlangen   des   Lizenzgebers   unverzüglich   das   Original   und   alle   Kopien   der   Software   einschließlich   überlassener   Unterlagen   gegen   Rückerstattung   der Vergütung   zurückzugeben.   Hiermit   sind   alle   Ansprüche   des   Lizenznehmers   bezüglich   der   Verletzung   gewerblicher   Schutzrechte   und   des   Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. c . Der   Lizenzgeber   behält   sich   das   Recht   vor,   die   vereinbarte   Nutzung   der   Software   selbst,   oder   durch   beauftragte   Dritte   („Unterauftragnehmer“),   zu   prüfen („Audit“),   vorausgesetzt,   er   kündigt   die   Prüfung   14   Tage   im   Voraus   schriftlich   an.   Der   Lizenznehmer   ist   verpflichtet,   bei   dem   Audit   mitzuwirken   und   dem Lizenzgeber,   oder   seinen   Unterauftragnehmern,   hinreichenden   Zugang   zu   mit   der   Nutzung   der   Software   zusammenhängenden   Informationen   (zB   Server, Geschäftsbücher,    etc.)    zu    gewähren.    Gegebenenfalls    zu    wenig    bezahltes    Entgelt    ist    innerhalb    von    14    Tagen    nach    schriftlicher    Aufforderung, nachzuentrichten.   Zusätzlich   ist   der   Lizenzgeber   berechtigt   den   Vertrag   außerordentlich   zu   kündigen.   Die   Kostentragung   des   Audits   ist   gesondert   zu vereinbaren. d . Der   Lizenznehmer   stellt   durch   technische   oder   sonstige   Maßnahmen   sicher,   dass   die   Software   durch   bei   ihm   eingesetzte   Open   Source   Software   nicht   unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. e . Für   Software,   für   die   der   Lizenzgeber   nur   ein   abgeleitetes   Nutzungsrecht   besitzt   (Fremdsoftware),   gelten   zusätzlich   und   vorrangig   vor   den   gegenständlichen Bedingungen   die   zwischen   dem   Lizenzgeber   und   seinem   Lizenzgeber   vereinbarten   Nutzungsbedingungen,   soweit   sie   den   Lizenznehmer   betreffen   (wie   z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. f . Der   Lizenznehmer   ist   verantwortlich   für   die   Wahrung   sämtlicher   Rechte   des   Lizenzgebers   (wie   z.B.   gewerbliche   Schutzrechte,   Urheberrecht   einschließlich Recht    auf    Copyright-Vermerk)    an    der    Software    und    die    Wahrung    der    Ansprüche    des    Lizenzgebers    auf    Geheimhaltung    von    Betriebs-    und Geschäftsgeheimnissen   auch   durch   Mitarbeiter   und   Erfüllungsgehilfen   des   Lizenznehmers   bzw.   Dritte;   das   gilt   auch,   wenn   die   Software   geändert   oder   mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht; 9. Haftung: a . Soweit   nicht   einzelvertraglich   anderes   vereinbart   ist,   haftet   der   Lizenzgeber   für   Schäden,   nur   sofern   ihm   Vorsatz   oder   grobe   Fahrlässigkeit   nachgewiesen werden,   im   Rahmen   der   gesetzlichen   Vorschriften.   Die   Gesamthaftung   des   Lizenzgebers   in   Fällen   der   groben   Fahrlässigkeit   ist   auf   den   Nettoauftragswert oder    auf    EUR    500.000,-    begrenzt,    je    nachdem,    welcher    Wert    niedriger    ist.    Pro    Schadensfall    ist    die    Haftung    des    Lizenzgebers    auf    25    %    des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. b . Sofern   nicht   anders   vereinbart,   sind   die   Haftung   für   leichte   Fahrlässigkeit,   mit Ausnahme   von   Personenschäden,   sowie   der   Ersatz   von   Folgeschäden,   reinen Vermögensschäden,    indirekten    Schäden,    Produktionsausfall,    Finanzierungskosten,    Kosten    für    Ersatzenergie,    Verlust    von    Energie,    Daten    oder Informationen,   des   entgangenen   Gewinns,   nicht   erzielter   Ersparnisse,   von   Zinsverlusten   und   von   Schäden   aus Ansprüchen   Dritter   gegen   den   Lizenznehmer ausgeschlossen. c . Sofern   einzelvertraglich   nicht   anders   vereinbart,   ist   bei   Nichteinhaltung   allfälliger   Bedingungen   für   Installation,   Implementierung   und   Benutzung   (wie   z.B.   in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen. d . Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. e . Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber für die in Punkt 7.h genannten Fällen auch keinerlei Haftung. f . Der   Lizenznehmer   haftet   dem   Lizenzgeber   für   die   Verletzung   der   im   Punkt   5.d   übernommenen   Verpflichtungen   und   hält   den   Lizenzgeber   schad-   und klaglos. g . Die   Regelungen   des   Punktes   9   gelten   abschließend   für   sämtliche Ansprüche   des   Lizenznehmers   gegen   den   Lizenzgeber,   gleich   aus   welchem   Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des Lizenzgebers wirksam. 10. Zahlung: a . Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsentgelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsicherung. b . Der Lizenzgeber hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 11. Dauer und Vertragsbeendigung: a . Die   Dauer   des   Nutzungsrechts   richtet   sich   nach   dem   Vertrag.   Das   Nutzungsrecht   endet   jedenfalls   mit Ablauf   der   vereinbarten   Nutzungszeit   bzw.   ist   auf   die Nutzungsdauer der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt. b . Bei   Beendigung   des   Nutzungsrechtes   ist   der   Lizenznehmer   nach   Wahl   des   Lizenzgebers   verpflichtet,   die   gesamte   Software   einschließlich   überlassener Unterlagen   an   den   Lizenzgeber   zurückzugeben   oder   nachweislich   zu   vernichten.   Dies   gilt   auch   für   geänderte   oder   mit   anderen   Programmen   verbundene Software. c . Kann   bei   Individualsoftware   innerhalb   angemessener   Frist   keine   Einigung   über   die   Abnahme   des   Pflichtenhefts   erzielt   werden,   so   ist   der   Lizenzgeber berechtigt    den    Vertrag    mit    sofortiger    Wirkung    zu    beenden.    Bis    dahin    erbrachte    Leistungen    sind    nach    Maßgabe    der    gesetzlichen    Bestimmungen rückabzuwickeln. d . Kommt   der   Lizenznehmer   seinen   Verpflichtungen   nicht   nach,   so   ist   der   Lizenzgeber   berechtigt,   die   Leistungserbringung   abzulehnen   und   nach   Setzung   einer angemessenen   Frist   vom   Vertrag   zurück   zu   treten.   Der   Lizenznehmer   haftet   jedenfalls   für   alle   Schäden   (beispielsweise   für   Stehzeiten,   etc.),   welche   dem Lizenzgeber durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen. e . Falls   über   das   Vermögen   des   Lizenznehmers   ein   Insolvenzverfahren   eröffnet   wird   oder   ein   Antrag   auf   Einleitung   eines   Insolvenzverfahrens   mangels hinreichenden   Vermögens   abgewiesen   wird,   ist   der   Lizenzgeber   berechtigt,   ohne   Setzung   einer   Nachfrist   vom   Vertrag   zurückzutreten.   Wird   dieser   Rücktritt ausgeübt,   so   wird   er   sofort   mit   der   Entscheidung   wirksam,   dass   das   Unternehmen   nicht   fortgeführt   wird.   Wird   das   Unternehmen   fortgeführt,   so   wird   ein Rücktritt   erst   6   Monate   nach   Eröffnung   des   Insolvenzverfahrens   oder   nach Abweisung   des Antrages   auf   Eröffnung   mangels   Vermögens   wirksam.   Jedenfalls erfolgt   die   Vertragsauflösung   mit   sofortiger   Wirkung,   sofern   das   Insolvenzrecht,   dem   der   Lizenznehmer   unterliegt,   dem   nicht   entgegensteht   oder   wenn   die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich ist. 12. Geltendmachung von Ansprüchen: a . Alle   Ansprüche   des   Lizenznehmers   sind   bei   sonstigem   Anspruchsverlust   binnen   3   Jahren   ab   Durchführung   der   Leistungen   gerichtlich   geltend   zu   machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen. 13. Einhaltung von Exportbestimmungen: a . Der   Lizenznehmer   hat   bei   Weitergabe   der   vom   Lizenzgeber   gelieferten   Waren   sowie   dazugehöriger   Dokumentation   unabhängig   von   der Art   und   Weise   der Zurverfügungstellung   oder   der   vom   Lizenzgeber   erbrachten   Leistungen   einschließlich   technischer   Unterstützung   jeder Art   an   Dritte   die   jeweils   anwendbaren Vorschriften   der   nationalen   und   internationalen   (Re-)   Exportbestimmungen   einzuhalten.   In   jedem   Fall   hat   er   bei   Weitergabe   der   Waren   oder   Leistungen   an Dritte    die    (Re-)Exportbestimmungen    des    Sitzstaates    des    Lizenzgebers,    der    Europäischen    Union,    des    Vereinigten    Königreiches    Großbritannien    und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b . Sofern   für   Exportkontrollprüfungen   erforderlich,   hat   der   Lizenznehmer   dem   Lizenzgeber   nach   Aufforderung   unverzüglich   alle   erforderlichen   Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Software oder Leistungen zu übermitteln. 14. Allgemeines: a . Der   Lizenzgeber   hat   dem   Lizenznehmer   zu   melden,   wenn   er   sich   der   Leistung   von   Unterauftragnehmern   bedient.   Konzernverbundene   Unternehmen   des Lizenzgebers gelten vorab als genehmigt. b . Falls   einzelne   Bestimmungen   des   Vertrages   oder   dieser   Bedingungen   unwirksam   sein   sollten,   wird   die   Wirksamkeit   der   übrigen   Bestimmungen   nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. c . Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden. 15. Gerichtsstand und Recht: a . Zur   Entscheidung   aller   aus   dem   Vertrag   entstehenden   Streitigkeiten   –   einschließlich   solcher   über   sein   Bestehen   oder   Nichtbestehen   –   ist   das   sachlich zuständige   Gericht   am   Hauptsitz   des   Lizenzgebers,   in   Wien   jenes   im   Sprengel   des   Bezirksgerichtes   Innere   Stadt,   ausschließlich   zuständig.   Der   Vertrag unterliegt    österreichischem    Recht    unter   Ausschluss    der    Weiterverweisungsnormen.    Die   Anwendung    des    UNCITRAL-Übereinkommens    der    Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. 16. Vorbehaltsklausel: a. Die Vertragserfüllung seitens des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen. ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN: 1. Geltungsbereich: a . Diese   allgemeinen   Bedingungen   gelten   für   Rechtsgeschäfte   zwischen   Unternehmen   und   zwar   für   die   Lieferung   von   Waren   und   sinngemäß   auch   für   die Erbringung von Leistungen. 2. Angebot: a . Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. b . Sämtliche   Angebots-   und   Projektunterlagen   dürfen   ohne   Zustimmung   des   Verkäufers   weder   vervielfältigt   noch   Dritten   zugänglich   gemacht   werden.   Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. 3. Vertragsschluss: a . Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat. b . Aus Angaben   in   Katalogen,   Prospekten,   Werbeschriften   und   schriftlichen   oder   mündlichen   Äußerungen,   die   nicht   in   den   Vertrag   aufgenommen   worden   sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. c . Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 4. Lieferung: a . Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: i . Datum der Auftragsbestätigung i i . Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; i i i . Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. b . Behördliche   und   etwa   für   die Ausführung   von Anlagen   erforderliche   Genehmigungen   Dritter   sind   vom   Käufer   zu   erwirken.   Erfolgen   solche   Geneh-migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. c . Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. d . Sofern   unvorhersehbare   oder   vom   Parteiwillen   unabhängige   Umstände,   wie   beispielsweise   alle   Fälle   höherer   Gewalt,   eintreten,   die   die   Einhaltung   der vereinbarten     Lieferfrist     behindern,     verlängert     sich     diese     jedenfalls     um     die     Dauer     dieser     Umstände;     dazu     zählen     insbesondere     bewaffnete Auseinandersetzungen,    behördliche    Eingriffe    und    Verbote,    Transport-    und    Verzollungsverzug,    Transportschäden,    Energie-    und    Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte    sowie    Ausfall    eines    wesentlichen,    schwer    ersetzbaren    Zulieferanten.    Diese    vorgenannten    Umstände    berechtigen    auch    dann    zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. e . Falls   zwischen   den   Vertragsparteien   bei   Vertragsabschluss   eine   Vertragsstrafe   (Pönale)   für   Lieferverzug   vereinbart   wurde,   wird   diese   nach   folgender Regelung   geleistet,   wobei   ein   Abweichen   von   dieser   in   einzelnen   Punkten   ihre   Anwendung   im   Übrigen   unberührt   lässt:   Eine   nachweislich   durch   alleiniges Verschulden   des   Verkäufers   eingetretene   Verzögerung   in   der   Erfüllung   berechtigt   den   Käufer,   für   jede   vollendete   Woche   der   Verspätung   eine   Vertragsstrafe von   höchstens   ½   %,   insgesamt   jedoch   maximal   5   %,   vom   Wert   desjenigen   Teiles   der   gegenständlichen   Gesamtlieferung   zu   beanspruchen,   der   infolge   nicht rechtzeitiger   Lieferung   eines   wesentlichen   Teiles   nicht   benützt   werden   kann,   sofern   dem   Käufer   ein   Schaden   in   dieser   Höhe   erwachsen   ist.   Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. f . Sofern    eine    Abnahme    vereinbart    wurde,    gilt    die    Ware    spätestens    mit    Beginn    der    Nutzung    im    Rahmen    seines    Geschäftsbetriebes    als    vollständig abgenommen. g . Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet. 5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort: a . Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft. b . Bei   Leistungen   ist   der   Erfüllungsort   der   in   der   schriftlichen   Auftragsbestätigung   angegebene,   sekundär   jener,   wo   die   Leistung   faktisch   durch   den   Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über. 6. Zahlung: a . Sofern   keine   Zahlungsbedingungen   vereinbart   wurden,   ist   1/3   des   Preises   bei   Erhalt   der   Auftragsbestätigung,   1/3   bei   halber   Lieferzeit   und   der   Rest   bei Lieferung   fällig.   Unabhängig   davon   ist   die   in   der   Rechnung   enthaltene   Umsatzsteuer   in   jedem   Fall   bis   spätestens   30   Tage   nach   Rechnungslegung   zu bezahlen. b . Bei   Teilverrechnungen   sind   die   entsprechenden   Teilzahlungen   mit   Erhalt   der   jeweiligen   Faktura   fällig.   Dies   gilt   auch   für   Verrechnungsbeträge,   welche   durch Nachlieferungen   oder   andere   Vereinbarungen   über   die   ursprüngliche   Abschlusssumme   hinaus   entstehen,   unabhängig   von   den   für   die   Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. c . Zahlungen   sind   ohne   jeden Abzug   frei   Zahlstelle   des   Verkäufers   in   der   vereinbarten   Währung   zu   leisten.   Eine   allfällige Annahme   von   Scheck   oder   Wechsel erfolgt   stets   nur   zahlungshalber. Alle   damit   im   Zusammenhang   stehenden   Zinsen   und   Spesen   (wie   z.   B.   Einziehungs-   und   Diskontspesen)   gehen   zu   Lasten des Käufers. d . Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. e . Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann. f . Ist   der   Käufer   mit   einer   vereinbarten   Zahlung   oder   sonstigen   Leistung   aus   diesem   oder   anderen   Rechtsgeschäften   im   Verzug,   so   kann   der   Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte i . die    Erfüllung    seiner    eigenen    Verpflichtungen    bis    zur    Bewirkung    dieser    Zahlung    oder    sonstigen    Leistung    aufschieben    und    eine    angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, i i . sämtliche   offene   Forderungen   aus   diesem   oder   anderen   Rechtsgeschäften   fällig   stellen   und   für   diese   Beträge   ab   der   jeweiligen   Fälligkeit   die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, i i i . im   Falle   der   qualifizierten   Zahlungsunfähigkeit,   das   heißt   nach   zweimaligem   Zahlungsverzug,   andere   Rechtsgeschäfte   nur   mehr   gegen   Vorauskassa erfüllen. g . In   jedem   Fall   ist   der   Verkäufer   berechtigt   vorprozessuale   Kosten,   insbesondere   Mahnspesen   und   Rechtsanwaltskosten   gemäß   den   gesetzlich   anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen. h . Der   Verkäufer   behält   sich   das   Eigentum   an   sämtlichen   von   ihm   gelieferten   Waren   bis   zur   vollständigen   Bezahlung   der   Rechnungsbeträge   zuzüglich   Zinsen und   Kosten   vor.   Der   Käufer   tritt   hiermit   an   den   Verkäufer   zur   Sicherung   von   dessen   Kaufpreisforderung   seine   Forderung   aus   einer   Weiterveräußerung   von Vorbehaltsware,   auch   wenn   diese   verarbeitet,   umgebildet   oder   vermischt   wurde,   ab.   Der   Käufer   ist   zur   Verfügung   über   die   unter   Eigentumsvorbehalt stehende   Ware   bei   Weiterverkauf   mit   Stundung   des   Kaufpreises   nur   unter   der   Bedingung   befugt,   dass   er   gleichzeitig   mit   der   Weiterveräußerung   den Zweitkäufer   von   der   Sicherungszession   verständigt   oder   die   Zession   in   seinen   Geschäftsbüchern   anmerkt. Auf   Verlangen   hat   der   Käufer   dem   Verkäufer   die abgetretene   Forderung   nebst   deren   Schuldner   bekannt   zu   geben   und   alle   für   seine   Forderungseinziehung   benötigten   Angaben   und   Unterlagen   zur Verfügung   zu   stellen   und   dem   Drittschuldner   Mitteilung   von   der   Abtretung   zu   machen.   Bei   Pfändung   oder   sonstiger   Inanspruchnahme   ist   der   Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. i . Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel: a . Der    Verkäufer    ist    bei    Einhaltung    der    vereinbarten    Zahlungsbedingungen    verpflichtet,    nach    Maßgabe    der    folgenden    Bestimmungen    jeden    die    Funk- tionsfähigkeit   beeinträchtigenden   Mangel,   der   im   Zeitpunkt   der   Übergabe   besteht,   zu   beheben,   der   auf   einem   Fehler   der   Konstruktion,   des   Materials   oder der   Ausführung   beruht.   Aus   Angaben   in   Katalogen,   Prospekten,   Werbeschriften   und   schriftlichen   oder   mündlichen   Äußerungen,   die   nicht   in   den   Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. b . Sofern   nichts   anderes   vereinbart   ist,   gilt   die   gesetzliche   Gewährleistungsfrist.   Dies   gilt   auch   für   Liefer-   und   Leistungsgegenstände,   die   mit   einem   Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5. c . Verzögert   sich   die   Lieferung   oder   Leistung   aus   Gründen,   die   nicht   in   der   Sphäre   des   Verkäufers   liegen,   beginnt   die   Gewährleistungsfrist   2   Wochen   nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft. d . Der   Gewährleistungsanspruch   setzt   voraus,   dass   der   Käufer   die   aufgetretenen   Mängel   in   angemessener   Frist   schriftlich   angezeigt   hat   und   die Anzeige   dem Verkäufer   zugeht.   Der   Käufer   hat   das   Vorliegen   des   Mangels   in   angemessener   Frist   nachzuweisen,   insbesondere   die   bei   ihm   vorhandenen   Unterlagen   bzw. Daten   dem   Verkäufer   zur   Verfügung   zu   stellen.   Bei   Vorliegen   eines   gewährleistungspflichtigen   Mangels   gemäß   Punkt   7.a   hat   der   Verkäufer   nach   seiner Wahl   am   Erfüllungsort   die   mangelhafte   Ware   bzw.   den   mangelhaften   Teil   nachzubessern   oder   sich   zwecks   Nachbesserung   zusenden   zu   lassen   oder   eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. e . Für   Gewährleistungsarbeiten   im   Betrieb   des   Käufers   sind   die   erforderlichen   Hilfskräfte,   Hebevorrichtungen,   Gerüst   und   Kleinmaterialien   usw.   beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. f . Wird   eine   Ware   vom   Verkäufer   auf   Grund   von   Konstruktionsangaben,   Zeichnungen,   Modellen   oder   sonstigen   Spezifikationen   des   Käufers   ange-fertigt,   so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung. g . Sofern   nicht   anders   vereinbart   ,   sind   von   der   Gewährleistung   solche   Mängel   ausgeschlossen,   die   aus   nicht   vom   Verkäufer   bewirkter   Anordnung   und Montage,   ungenügender   Einrichtung,   Nichtbeachtung   der   Installationserfordernisse   und   Benutzungsbedingungen,   Überbeanspruchung   der   Teile   über   die vom   Verkäufer   angegebene   Leistung,   nachlässiger   oder   unrichtiger   Behandlung   und   Verwendung   ungeeigneter   Betriebsmaterialien   entstehen;   dies   gilt ebenso    bei    Mängeln,    die    auf    vom    Käufer    beigestelltes    Material    zurückzuführen    sind.    Der    Verkäufer    haftet    auch    nicht    für    Beschädigungen,    die    auf Handlungen   Dritter,   auf   atmosphärische   Entladungen,   Überspannungen   und   chemische   Einflüsse   zurückzuführen   sind.   Die   Gewährleistung   bezieht   sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. h . Die   Gewährleistung   erlischt   sofort,   wenn   ohne   schriftliche   Einwilligung   des   Verkäufers   der   Käufer   selbst   oder   ein   nicht   vom   Verkäufer   ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. i . Die Bestimmungen 7.a bis 7.h gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. 8. Rücktritt vom Vertrag: a . Voraussetzung    für    den    Rücktritt    des    Käufers    vom    Vertrag    ist,    sofern    keine    speziellere    Regelung    getroffen    wurde,    ein    Lieferverzug,    der    auf    grobes Verschulden    des    Verkäufers    zurückzuführen    ist    sowie    der    erfolglose    Ablauf    einer    gesetzten,    angemessenen    Nachfrist.    Der    Rücktritt    ist    mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. b . Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, i . wenn   die Ausführung   der   Lieferung   bzw.   der   Beginn   oder   die   Weiterführung   der   Leistung   aus   Gründen,   die   der   Käufer   zu   vertreten   hat,   unmöglich   oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, i i . wenn   Bedenken   hinsichtlich   der   Zahlungsfähigkeit   des   Käufers   entstanden   sind   und   dieser   auf   Begehren   des   Verkäufers   weder   Vorauszahlung   leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, i i i . wenn   die   Verlängerung   der   Lieferzeit   wegen   der   im   Punkt   4.d   angeführten   Umstände   insgesamt   mehr   als   die   Hälfte   der   ursprünglich   vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder i v . wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. c . Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. d . Falls   über   das   Vermögen   des   Käufers   ein   Insolvenzverfahren   eröffnet   wird   oder   ein Antrag   auf   Einleitung   eines   Insolvenzverfahrens   mangels   hinreichenden Vermögens   abgewiesen   wird,   ist   der   Verkäufer   berechtigt,   ohne   Setzung   einer   Nachfrist   vom   Vertrag   zurückzutreten.   Wird   dieser   Rücktritt   ausgeübt,   so   wird er   sofort   mit   der   Entscheidung   wirksam,   dass   das   Unternehmen   nicht   fortgeführt   wird.   Wird   das   Unternehmen   fortgeführt,   so   wird   ein   Rücktritt   erst   6   Monate nach    Eröffnung    des    Insolvenzverfahrens    oder    nach    Abweisung    des    Antrages    auf    Eröffnung    mangels    Vermögens    wirksam.    Jedenfalls    erfolgt    die Vertragsauflösung   mit   sofortiger   Wirkung,   sofern   das   Insolvenzrecht,   dem   der   Käufer   unterliegt,   dem   nicht   entgegensteht   oder   wenn   die   Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist. e . Unbeschadet   der   Schadenersatzansprüche   des   Verkäufers   einschließlich   vorprozessualer   Kosten   sind   im   Falle   des   Rücktritts   bereits   erbrachte   Leis-tungen oder   Teilleistungen   vertragsgemäß   abzurechnen   und   zu   bezahlen.   Dies   gilt   auch,   soweit   die   Lieferung   oder   Leistung   vom   Käufer   noch   nicht   übernommen wurde   sowie   für   vom   Verkäufer   erbrachte   Vorbereitungshandlungen.   Dem   Verkäufer   steht   an   Stelle   dessen   auch   das   Recht   zu,   die   Rückstellung   bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. f . Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. g . Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen. 9. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten: a . Der   Käufer,   welcher   seinen   Sitz   in   Österreich   hat,   hat   dafür   Sorge   zu   tragen,   dass   dem   Verkäufer   alle   Informationen   zur   Verfügung   gestellt   werden,   um   die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können. 10. Haftung des Verkäufers: a . Der   Verkäufer   haftet   für   Schäden   außerhalb   des   Anwendungsbereiches   des   Produkthaftungsgesetzes   nur,   sofern   ihm   Vorsatz   oder   grobe   Fahrlässigkeit nachgewiesen   werden,   im   Rahmen   der   gesetzlichen   Vorschriften.   Die   Gesamthaftung   des   Verkäufers   in   Fällen   der   groben   Fahrlässigkeit   ist   auf   den Nettoauftragswert   oder   auf   EUR   500.000,-   begrenzt,   je   nachdem,   welcher   Wert   niedriger   ist.   Pro   Schadensfall   ist   die   Haftung   des   Verkäufers   auf   25   %   des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. b . Sofern   nicht   anders   vereinbart,   sind   die   Haftung   für   leichte   Fahrlässigkeit,   mit Ausnahme   von   Personenschäden,   sowie   der   Ersatz   von   Folgeschäden,   reinen Vermögensschäden,    indirekten    Schäden,    Produktionsausfall,    Finanzierungskosten,    Kosten    für    Ersatzenergie,    Verlust    von    Energie,    Daten    oder Informationen,   des   entgangenen   Gewinns,   nicht   erzielter   Ersparnisse,   von   Zinsverlusten   und   von   Schäden   aus   Ansprüchen   Dritter   gegen   den   Käufer ausgeschlossen. c . Sofern     nicht     anders     vereinbart,     ist     bei     Nichteinhaltung     allfälliger     Bedingungen     für     Montage,     Inbetriebnahme     und     Benutzung     (wie     z.     B.     in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen. d . Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. e . Die   Regelungen   des   Punktes   10   gelten   abschließend   für   sämtliche Ansprüche   des   Käufers   gegen   den   Verkäufer,   gleich   aus   welchem   Rechtsgrund   und   -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam. 11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht: a . Wird   eine   Ware   vom   Verkäufer   auf   Grund   von   Konstruktionsangaben,   Zeichnungen,   Modellen   oder   sonstigen   Spezifikationen   des   Käufers   ange-fertigt,   hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. b . Ausführungsunterlagen   wie   z.   B.   Pläne,   Skizzen   und   sonstige   technische   Unterlagen   bleiben   ebenso   wie   Muster,   Kataloge,   Prospekte,   Abbildungen   u.   dgl. stets    geistiges    Eigentum    des    Verkäufers    und    unterliegen    den    ein-schlägigen    gesetzlichen    Bestimmungen    hinsichtlich    Vervielfältigung,    Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen. 12. Geltendmachung von Ansprüchen: a . Alle   Ansprüche   des   Käufers   sind   bei   sonstigem   Anspruchsverlust   binnen   3   Jahren   ab   Durchführung   der   Leistungen   gerichtlich   geltend   zu   machen,   sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen. 13. Einhaltung von Exportbestimmungen: a . Der    Käufer    hat    bei    Weitergabe    der    vom    Verkäufer    gelieferten    Waren    sowie    dazugehöriger    Dokumentation    unabhängig    von    der   Art    und    Weise    der Zurverfügungstellung   oder   der   vom   Verkäufer   erbrachten   Leistungen   einschließlich   technischer   Unterstützung   jeder   Art   an   Dritte   die   jeweils   anwendbaren Vorschriften   der   nationalen   und   internationalen   (Re-)Exportbestimmungen   einzuhalten.   In   jedem   Fall   hat   er   bei   Weitergabe   der   Waren   bzw.   Leistungen   an Dritte   die   (Re-)Exportbestimmungen   des   Sitzstaates   des   Verkäufers,   der   Europäischen   Union,   des   Vereinigten   Königreiches   Großbritannien   und   Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b . Sofern   für   Exportkontrollprüfungen   erforderlich,   hat   der   Käufer   dem   Verkäufer   nach   Aufforderung   unverzüglich   alle   erforderlichen   Informationen,   u.a.   über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln. 14. Allgemeines: a . Falls   einzelne   Bestimmungen   des   Vertrages   oder   dieser   Bedingungen   unwirksam   sein   sollten,   wird   die   Wirksamkeit   der   übrigen   Bestimmungen   nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. b . Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden. 15. Gerichtsstand und Recht: a . Zur   Entscheidung   aller   aus   dem   Vertrag   entstehenden   Streitigkeiten   –   einschließlich   solcher   über   sein   Bestehen   oder   Nichtbestehen   –   ist   das   sachlich zuständige   Gericht   am   Hauptsitz   des   Verkäufers,   in   Wien   jenes   im   Sprengel   des   Bezirksgerichtes   Innere   Stadt,   ausschließlich   zuständig.   Der   Vertrag unterliegt    österreichischem    Recht    unter   Ausschluss    der    Weiterverweisungs-normen.    Die   Anwendung    des    UNCITRAL-Übereinkommens    der    Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. 16. Vorbehaltsklausel: a . Die   Vertragserfüllung   seitens   des   Verkäufers   steht   unter   dem   Vorbehalt,   dass   der   Erfüllung   keine   Hindernisse   aufgrund   von   nationalen   oder   internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.